Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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in  Namslau  nach  den  in  dem  allgemeinen  Landrecht
P.  II.  T.  I.  §.  634.  bis  §.  661.  bestimmten  Grundsätzen. ¬

§.  70.  Auch  erhält  außer  den  in  dem  allgemeinen ¬
  Landrecht  bestimmten  Stücken,  der  überlebende
Ehegatte  das  Handwerkszeug  zum  Voraus.
§.  71.  Sobald  der  überlebende  Ehegatte  aber,
es  sey  nach  dem  Tode  des  Erblassers  oder  in  der
Folge,  das  Handwerk  nicht  mehr  fortsetzt,  muß  das
Handwerkszeug  ebenfalls  unter  die  Erben  getheilt
werden.
§.  72.  Ist  bei  Trennung  der  Ehe  keine  GüterGemeinschaft ¬
  vorhanden,  so  erbt  der  überlebende
Ehegatte  blos
1.  das  Ehebette  mit  doppelten  Ueberzügen,  welches
auch  selbst  bei  entstandenem  Zahlungsunvermögen ¬
  von  den  Gläubigern  nicht  in  Anspruch  genommen ¬
  werden  kann;
2.  einen  gedeckten  Tisch,  wozu  gehört:  ein  Tischund ¬
  ein  Handtuch,  eine  zinnerne  Kanne,  eine
dergleichen  Schüssel,  zwei  zinnerne  Löffel  und
ein  zinnerner  Leuchter,  in  sofern  diese  Stücke
noch  vorhanden  sind.
3.  Das  Handwerkszeug  jedoch  nur  auf  so  lange
Zeit,  als  der  überlebende  Ehegakte  das  Handwerk =
  fortsetzt.
Auras.
§.  73.  a.  In  Auras  erbt  der  überlebende  Ehegatte ¬
  die  Hälfte  von  dem  eigenthümlichen  Vermögen
des  Verstorbenen.
            
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