2.1.2.
Johannes Baptista Nothomb, spec. inaug. juridicum, enarrans juris emphyteutici historiam ap. Romanos, Leodii 1826
Zimmern
io Deutsches Recht.
d?r kn gewißen Fallen auch ohne Consens des Gutsherrn er-
laubten Verpfändung des Meierguteß, namentlich von dem
Pfandnutzungsvertrage auf den sogenannten Todtschlag (Todt*
bau, Todtsaat) gehandelt wird, und die auf S. 45—48,
welche auselnandersetzt, wie nach dem Lüneburgischen Meier-
rechte ein von der Meierfrau ihrem Manne zugebrachter Braut-
schätz in baarem Gelde, Und eben so auch andere Illata gegen
den Genuß der Leibzucht regelmäßig im Hofe verbleiben, mit-
hin dem Hoftaimehmer allein zufallen. Wenn es unbillig er-
scheint, daß den übrigen Kindern nach der Mutter Tode keine
Veerbungsrechte daran zukommen- so fehlt es ja nicht an ei-
nem andern Institute, wir meinen die Auslobung oder Absin-
dung, durch welches jene Unbilligkeit wieder aufgehoben werden
kann. Es ist im Allgemeinen mit Dank anzuerkennen, daß
sich H. Dir. Hagemann sehr bemüht hat, vorliegendes Büch-
lein dem Standpuncte der jetzigen Litteratur gemäß auszustat-
ten; nur wäre zu wünschen gewesen, dag er sich auch des
höchst incorrecten Stplö des Vers, einigermaßen angenommen
hätte»
G a u p p.
Joannes Baptista Nothomb, spec. inaug. ju-
ridicum, enarrans juris emphyteutici historiam
ap. Romanos, Leodii 1826, 4.
Das ausländischen noch leichter als den auf deutschem Bo,
den erwachsenen Znaugural-Abbandlungen drohende Schicksal,
unbeachtet zu bleiben, verdient die gegenwärtige nicht. Wenn
der Vers, auch die Forschungen über den Character dcö emphy-