Inhaltsverzeichnis : Bierer, Hermann: Württembergisches Rechtsbuch

7.  Abschnitt.  Werkvertrag.
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B.  Akkordbedingungen.
a)  Der  Unternehmer  verpflichtet  sich,  den  Anordnungen  der  Bauaufsichtsbehörde ¬
  sich  unbedingt  zu  unterziehen  und  alle  Veränderungen, ¬
  welche  während  des  Baus  als  zweckmäßig  erkannt  werden,
nach  Anleitung  der  Bauaufsichtsbehörde  herzustellen.  Etwaige
Arbeiten,  die  in  den  Bauvorschriften  allenfalls  nicht  speziell  beschrieben ¬
  sind,  insoweit  solche  zur  Vervollständigung  des  erwähnten
Bauwefens  dienen,  hat  derselbe  ohne  weitere  Entschädigung  auszuführen. ¬

b)  Der  Unternehmer  verpflichtet  sich,  gute  und  dauerhafte  Arbeit
zu  liefern,  und  nur  gutes  Material  für  die  oben  beschriebenen  Arbeiten ¬
  zu  verwenden.
c)  Der  Ankauf  und  die  Lieferung  aller  und  jeder  zu  den  vorbeschriebenen ¬
  Arbeiten  erforderlichen  Baumaterialien  ist  Sache  des
Unternehmers,  so  wie  derselbe  auf  seine  Kosten  den  Bauplatz
nach  vollendeter  Arbeit  von  allen  Materialien  und  Schutt  zu
säubern  hat.
Für  die  Güte  der  Baumaterialien  und  für  allen  Schaden,  welcher
durch  fehlerhaft  ausgeführte  Arbeiten  entstehen  könnte,  sowie  für
genaue  Erfüllung  des  Vertrags,  vorzüglich  für  alle  Nachteile,
welche  aus  Nichtbefolgung  der  für  diesen  Bau  von  ihm  eingegangenen ¬
  Verpflichtungen  für  ihn  entstehen  sollten,  endlich  für
richtige  und  vollständige  Bezahlung  aller  zu  diesem  Bau  von
ihm  angestellten  Arbeiter,  Werkleute  und  Materiallieferanten,
hat  der  Unternehmer  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  Garantie
zu  leisten,  und  zu  diesem  Ende  der  Baubehörde  einen  annehmbaren ¬
  Bürgen  zu  stellen.
e)  Der  Unternehmer  verpflichtet  sich,  diese  Arbeiten  bis.
gänzlich  zu  vollenden;  im  Falle  längerer  Zögerung  wäre  die
Baubehörde  berechtigt,  für  jeden  Tag  .  .  ..  Mk.  von  der  Akkordsumme ¬
  abzuziehen.
f)  Alles  Holzwerk  soll  von  gesundem,  dürrem  Holz  geliefert,  ganz
vollkantig  nach  dem  Maß  ausgearbeitet,  alle  Holzflächen  forgfältig ¬
  abgehobelt,  die  Hausteine  der  Quadermauern  in  den
Kanten  scharf  gehalten,  mit  etwa  2,8  em  breiten  Schlägen,  und
gekrönelt  werden.
Für  den  Mörtel  ist  guter  schwarzer  Kalk,  gemischt  mit  gekörntem, ¬
  reinlich  gewaschenem  Sand,  zu  gebrauchen.
Der  Unternehmer  hat  dem  Bauinspektorat  schriftliche  Anzeige
g)
zu  machen,  sobald  die  betreffenden  Arbeiten  vollendet  sein
werden.
C.
Herrn  N.  N.  wird  für  den  vorgeschriebenen  Bau  die  Summe
Dem
bezahlt,  die  in  Abschlagzahlungen  je  nach  dem  Fortschreiten
von  Mk.
des  Baus  bezogen  werden  kann.
            
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