Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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§.  52.  Zur  vollen  Gerade  gehöten:
4.  Sämmtliche  Kleider  der  Ehefrau  und  Brüder;
2.  der  weibliche  Schmuck,  solcher  bestehe  in  Ketten, ¬
  Ringen,  Arm=  oder  Halsbändern  und  Gürtel, =
  welchen  die  Ehefrau  zu  ihrem  Gebrauch  und
in  Verwahrung  gehabt  hat;
sämmtliche  Perlen,  Granaten,  Korallen,  goldene, =
  silberne,  sammtne  und  andere  Borten  und
Gewebe,  welche  zu  der  Frauen  Putz  und  Kleidung =
  gemacht  oder  gegeben  und  in  ihrem  Beschluß =
  gewesen  sind;
sämmtliche  Watschger,  Messer  und  dazu  gehörigen ¬
  Scheiden,  welche  die  Ehefrau  gebraucht,
und  in  Verwahrung  gehabt  hat,
5.  alle  messingene  und  zinnerne  Handbecken  und
Leuchter,  welche  nicht  angehangen  oder  angenagelt, ¬
  oder  in  Gasthöfen  und  sonst  zur  Handtierung =
  des  Mannes  und  zum  täglichen  Gebrauch
genommen  worden  sind;
sämmtliche  Schränke  und  Behältnisse,  worin  die
Ehefrau  die  zur  Gerade  gehörigen  Stücke  aufbewahrt: ¬

7,  die  Gebet=  und  Andachtsbücher,  welche  die  Ehefrau ¬
  während  der  Ehe  gebraucht  hat;
8.  sämmtliche  Bürsten,  Spiegel  und  Scheeren,  die
zum  Gebrauch  der  Ehefrau  bestimmt  gewesen  sind;
9.  ein  Waschkessel,  wenn  solcher  nicht  eingemauert  ist;
10.  sämmtliche  zu  weiblichen  Arbeiten  gehörige
Geräthschaften;
41.  alle  Leinewand  verarbeitet  und  unverarbeitet;
12.  sämmtlicher  Flachs,  Lein,  Hanf  und  Werg;
            
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