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erlitten, können bei nicht eximirten Personen nicht
in Anwendung kommen.
Fürstenthum Breslau.
§. 49. a. In dem Fürstenthum Breslau, mit
Ausnahme der Städte Breslau, Neumarkt, Namslau ¬
und Auras findet unter Eheleuten des Bürgerund ¬
Bauernstandes, nach entstandener Gütergemeinschaft, ¬
die in dem allgem. Landrecht P. II. T. I.
§. 634. bis §. 641. und §. 645. bis 661. bestimmte ¬
Successions=Ordnung statt.
§. 49. b. Sind bei Trennung der Ehe keine Kinder ¬
vorhanden, oder sind dieselben bereits abgefunden, ¬
so erbt auch der überlebende Ehegatte die Hälfte
des gemeinschaftlichen Vermögens.
§. 49.c. Wird aber die Ehe vor entstandener
Gütergemeinschaft getrennt, so erbt der üͤberlebende
Ehegatte nur die Ehebette mit doppelten Ueberzügen
und Betttüchern auf beide Bette, nebst der Kleidung
und dem Schmuck, womit der Verstorbene am Hochzeittage ¬
bekleidet gewesen ist.
Stadt Breslau.
§. 50. Stirbt in der Stadt Breslau unter Gerichtsbarkeit ¬
des Magistrats eine nicht eximirte Person ¬
und hinterläßt dieselbe keine Verwandten in absteigender ¬
Linie, so erbt der überlebende Ehegatte
den 6ten Theil der Verlassenschaft des Verstorbenen
und das Uebrige seine nächsten Blutsverwandten.
§. 51. Außerdem ist auch der Ehefrau die volle
Gerade zu verabfolgen.