Full text : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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erlitten,  können  bei  nicht  eximirten  Personen  nicht
in  Anwendung  kommen.
Fürstenthum  Breslau.
§.  49.  a.  In  dem  Fürstenthum  Breslau,  mit
Ausnahme  der  Städte  Breslau,  Neumarkt,  Namslau ¬
  und  Auras  findet  unter  Eheleuten  des  Bürgerund ¬
  Bauernstandes,  nach  entstandener  Gütergemeinschaft, ¬
  die  in  dem  allgem.  Landrecht  P.  II.  T.  I.
§.  634.  bis  §.  641.  und  §.  645.  bis  661.  bestimmte ¬
  Successions=Ordnung  statt.
§.  49.  b.  Sind  bei  Trennung  der  Ehe  keine  Kinder ¬
  vorhanden,  oder  sind  dieselben  bereits  abgefunden, ¬
  so  erbt  auch  der  überlebende  Ehegatte  die  Hälfte
des  gemeinschaftlichen  Vermögens.
§.  49.c.  Wird  aber  die  Ehe  vor  entstandener
Gütergemeinschaft  getrennt,  so  erbt  der  üͤberlebende
Ehegatte  nur  die  Ehebette  mit  doppelten  Ueberzügen
und  Betttüchern  auf  beide  Bette,  nebst  der  Kleidung
und  dem  Schmuck,  womit  der  Verstorbene  am  Hochzeittage ¬
  bekleidet  gewesen  ist.
Stadt  Breslau.
§.  50.  Stirbt  in  der  Stadt  Breslau  unter  Gerichtsbarkeit ¬
  des  Magistrats  eine  nicht  eximirte  Person ¬
  und  hinterläßt  dieselbe  keine  Verwandten  in  absteigender ¬
  Linie,  so  erbt  der  überlebende  Ehegatte
den  6ten  Theil  der  Verlassenschaft  des  Verstorbenen
und  das  Uebrige  seine  nächsten  Blutsverwandten.
§.  51.  Außerdem  ist  auch  der  Ehefrau  die  volle
Gerade  zu  verabfolgen.
            
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