Volltext : Mittermaier, Carl Joseph Anton: Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts

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Struben  rechtliches  Bedenken.  I.  nr.  53.  Pufendorf  obf.  1
nr.  206.
Vom  Ingedöm,  Lüneburg.  Stat.  Art.  102.  Grupen  de
uxore  theodisc.  p.  126.  Finsler  diss.  cit.  p.  88.
Widerlage.
§.  344.  B
Daß  ein  der  Frau,  welche  dos  zubrachte,  mit  der
Meinung  der  Gegenseitigkeit  von  dem  Manne  zugebrachtes =
  Gegenvermächtniß,  (Gab  durch  der  Ehe  willen, ¬
  in  Statuten
genannt,)  schon  im  Mittelalter  1)
vorkam,  ist  gewiß
obwohl  der  Ausdruk:  donatio  propter -
  nuptias  in  alten
Urkunden  2)  häufig  nicht  die  römische ¬
  Art  bezeichnet.
Nach  der  Verbreitung  des  römischen ¬
  Rechts  nahmen  zwar  Landesrechte  die  römische  donatio -
  propter  nuptias  an,  3)  und  noch  jetzt  kann  sie  mit
der  römischen  Natur  vorkommen,  4)  allein  gegründet
ist,  daß  die  roͤmische  donatio  propter  nuptias  selten  in
Uebung  ist,  5)  daß  die  Landesrechte  und  die  Contrahenten =
  häufig  unter  Gegenvermächtniß  eine  andere
deutsche  Vermögensart  verstehen,  6
und  insbesondere
eine  nicht  blos  Sicherheit  der  dos,  sondern  einen  Vermögensvortheil =
  der  Ehefrau  damit  beabsichtigen,  daher
überall  die  Absicht  der  Contrahenten  entscheiden  muß.
1)  Richtsteig  II.  8.  Sachsenspiegel  I.  21.  Baier.  Rechtbuch  von  1340.
XI.  Art.  17.
2)  Urk.  in  Guden  cod.  dipl.  I.  p.  768.  Jung  Miscellan.  IV.  P.  I.
p.  52.  Tolner  cod.  diplom.  p.  81.  Senkenberg  sel.  jur.  V.  p.
370.  Schoettgen  et  Kreisig  diplom.  I.  p.  733.  Glaffey  anecd.  p.
311.
3)  Reform.  des  baier.  Landr.  v.  1518.  Tit.  44.  Art.  3.  Worms.  Reform. =
  von  1495.  V  Thl.  5  Buch.  1  Tit.  Henneberg.  Landsordn.  III.
Tit.  2.  cap.  1.  §.  4.
4)  Hofinann  diff.  jur.  rom.  et  germ.  in  donat.  propt.  nupt.  Francf.
1727.  Ludewig  diff.  jur.  rom.  et  germ.  in  dote  et  donat.  Hal.
1721.  Pusendorf  obs.  II.  nr.  39.  III.  121.  Baier.  Landrecht  1.  c.
§.  14.  Grolman  de  donat.  propter  nuptias  viduae.  Giess.  1795.
)  Weber  Grunds.  des  bamberg.  Landrechts.  I.  S.  59.  Ramdohr  jur.
Erfahrungen.  II.  S.  501.  Haubold  Lehrbuch  S.  83.
6)  Einert  de  donat.  propter  nuptias.  Lipf.  1818.  Cap.  II.  Hofmanns ¬
  Eherecht.  S.  341.  Runde  Grunds.  §.  589.
§.  345.  C)  Leibgeding.
Nach  der  schon  früh  vorkommenden  Ansicht,  der
Frau  für  den  Fall  des  Wittwenstandes  ein  Vermögen
von  ihrem  Ehemanne  versichern  zu  lassen,  kommt  mit
diesem  Zwecke  auch  im  Mittelalter  1)  Leibgedings,  Leib=
            
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