5. Hauptstück.
Schutz des Erben.
I. Im allgemeinen.
§ 93.
1. Das Erbrecht als ius succedendi, d. h. als die jemandem
auf Grund eines Berufungsgrundes gegebene rechtliche Möglichkeit
zur Beerbung eines bestimmten Erblassers') bedarf in der Regel
eines besonderen Schutzes nicht. Anders verhält es sich nur, wenn
der Wirksamkeit der Berufung desjenigen, welcher Erbe werden will,
die angreifbare vorläufige Berufung eines anderen entgegensteht. ¬
Dies trifft einerseits im Falle der Anfechtbarkeit der Verfügung ¬
von Todes wegen, auf Grund deren die vorläufige Berufung
erfolgt ist, und andererseits im Falle der Erbunwürdigkeit des zunächst ¬
Berufenen zu.2) Der in seinem ius succedendi Beeinträchtigte
kann hier den Anfall der Erbschaft an den Erbunwürdigen und dort
die anfechtbare Verfügung von Todes wegen anfechten und auf diese
Weise den für ihn selbst vorhandenen Berufungsgrund zur Wirksamkeit ¬
bringen.3
II. Nach erfolgtem Erwerb der Erbschaft stehen dem Erben in
seiner Eigenschaft als Gesamtnachfolger des Erblassers die schon für
den Erblasser selbst zur Zeit des Erbfalls begründet gewesenen Ansprüche ¬
zu, soweit sie nicht ausnahmsweise infolge des Todes des
*) Binder III S. 356ff.
1) Vgl. dazu oben Bd. I S. 34 unter Z. 2.
2) Vgl. oben Bd. I S. 297ff., 361 ff., 542 ff.
3) Vgl. auch Hellwig, Anspruch und Klagrecht S. 45, der aber den
Fall der Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen nicht besonders
hervorhebt.