Inhaltsverzeichnis : Strippelmann, Friedrich Georg Lebrecht: ¬Die Nichtigkeits-Beschwerde, nach gemeinem und hessischem Rechte

5.  Hauptstück.
Schutz  des  Erben.
I.  Im  allgemeinen.
§  93.
1.  Das  Erbrecht  als  ius  succedendi,  d.  h.  als  die  jemandem
auf  Grund  eines  Berufungsgrundes  gegebene  rechtliche  Möglichkeit
zur  Beerbung  eines  bestimmten  Erblassers')  bedarf  in  der  Regel
eines  besonderen  Schutzes  nicht.  Anders  verhält  es  sich  nur,  wenn
der  Wirksamkeit  der  Berufung  desjenigen,  welcher  Erbe  werden  will,
die  angreifbare  vorläufige  Berufung  eines  anderen  entgegensteht. ¬
  Dies  trifft  einerseits  im  Falle  der  Anfechtbarkeit  der  Verfügung ¬
  von  Todes  wegen,  auf  Grund  deren  die  vorläufige  Berufung
erfolgt  ist,  und  andererseits  im  Falle  der  Erbunwürdigkeit  des  zunächst ¬
  Berufenen  zu.2)  Der  in  seinem  ius  succedendi  Beeinträchtigte
kann  hier  den  Anfall  der  Erbschaft  an  den  Erbunwürdigen  und  dort
die  anfechtbare  Verfügung  von  Todes  wegen  anfechten  und  auf  diese
Weise  den  für  ihn  selbst  vorhandenen  Berufungsgrund  zur  Wirksamkeit ¬
  bringen.3
II.  Nach  erfolgtem  Erwerb  der  Erbschaft  stehen  dem  Erben  in
seiner  Eigenschaft  als  Gesamtnachfolger  des  Erblassers  die  schon  für
den  Erblasser  selbst  zur  Zeit  des  Erbfalls  begründet  gewesenen  Ansprüche ¬
  zu,  soweit  sie  nicht  ausnahmsweise  infolge  des  Todes  des
*)  Binder  III  S.  356ff.
1)  Vgl.  dazu  oben  Bd.  I  S.  34  unter  Z.  2.
2)  Vgl.  oben  Bd.  I  S.  297ff.,  361  ff.,  542  ff.
3)  Vgl.  auch  Hellwig,  Anspruch  und  Klagrecht  S.  45,  der  aber  den
Fall  der  Anfechtung  einer  Verfügung  von  Todes  wegen  nicht  besonders
hervorhebt.
            
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