Metadata : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 1)

§  18
Die  Nachlaßgeschäfte.
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württ.  Recht  die  Nachlaßtheilung  als  eine  von  Amtswegen  zu  besorgende ¬
  Aufgabe  ansieht,  übrigens  durch  die  Gestattung  von  in  bestimmter
Frist  vorzunehmenden  und  vorzulegenden  Privattheilungen  eine  erleichternde
Ausnahme  von  Bedeutung  zuläßt  (NotG  von  1843  Art.  35)
Diesen  Standpunkt  nimmt  das  neue  Recht  nicht  ein  und  gestattet  auch
der  Landesgesetzgebung  die  Festhaltung  desselben  im  Allgemeinen  nicht.
Wohl  aber  ist  sowohl  durch  EG  Art.  140  und  147  als  durch  das  RG  über
die  A.  d.  f.  G.  §  192  ermöglicht,  auf  Umwegen  Aehnliches  zu  erreichen,
wie  das  bisherige  württ.  Recht.
Zu  vgl.  namentlich  auch  im  vorigen  §  unter  I.  1.
I.  Art.  81  des  AG  enthält  Bestimmungen,  durch  deren  Befolgung  das
Nachlaßgericht  den  Eintritt  eines  Erbfalls  erfährt  und  so  in  die  Lage  versetzt ¬
  wird,  Fürsorge  eintreten  zu  lassen  in  Ansehung  sowohl  der  Sicherung
des  Nachlasses  (vgl.  den  vorigen  §  I.  1)  als  der  Erbauseinandersetzung.
Die  Bestimmungen  bestehen  in  der  Auflage  an  den  Standesbeamten, ¬
  von  dem  Tod  einer  Person,  den  er  amtlich  erfährt,  dem
Nachlaßgerichte  Mittheilung  zu  machen  und  zwar  sowohl
von  dem  im  Standesamtsbezirk  als  von  dem  im  Auslande  erfolgenden
Sterbefall.
Letzteres  ist  durch  die  Württemberg  eigenthümliche  Führung  der  Familienregister ¬
  ermöglicht,  für  welche  jetzt  neben  der  älteren  Verfügung  vom
2.  Juni  1880  die  solche  mehrfach  abändernde  Min.=Verf.  vom  22.  Januar
1898  Reg.=Bl.  von  1898  S.  18  f.  maßgebend  ist!
Sie  ermöglicht  auch  außerdem,  die  Erhebung  der  muthmaßlichen  Erben
zu  fördern  (Abs.  1  Satz  2,  Abs.  3).
II.  Die  Art.  82  bis  92  des  AG,  vgl.  außerdem  Art.  74  und  93,  beziehen ¬
  sich  auf  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des
Nachlasses  (Erbtheilung)  und  was  ihr  gleichkommt.
Bevor  auf  die  Vorschriften  der  einzelnen  Artikel  eingegangen  wird
(vgl.  unter  III),  ist  vorauszuschicken
1.  Ueber  die  Erbtheilung  sind  reichsrechtliche  Vorschriften  im  RG  über
die  A.  d.  f.  G.  vom  17.  Mai  1898  enthalten:  §  86  bis  99.  Neuer  als
das  BGB  würden  sie  den  Bestimmungen  des  letzteren,  wenn  eine  sachliche
Differenz  vorhanden  wäre,  derogiren.  Dieß  ist  aber  im  Allgemeinen  nicht
der  Fall.  Sie  ergänzen  vielmehr  solche,  die  sich  mit  der  Frage  der  Erbauseinandersetzung ¬
  nicht  beschäftigen.
Die  Grundgedanken  des  RG  über  die  A.  d.  f.  G.  ergeben  sich  in  der
1)  Ueber  Familienregister  vgl.  Civilrechtlicher  Inhalt  4.  Auflage  §  11  Note  8.
In  der  neuesten  Verfügung  vom  22.  Januar  1898  handelt  es  sich  namentlich  um  die
Familienregister  der  Familien,  deren  Haupt  außerhalb  Württembergs  niedergelassen
ist  (§  2)  und  dann  um  die  Berücksichtigung  der  Staatsangehörigkeit  (§  5  a).
            
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