§ 18
Die Nachlaßgeschäfte.
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württ. Recht die Nachlaßtheilung als eine von Amtswegen zu besorgende ¬
Aufgabe ansieht, übrigens durch die Gestattung von in bestimmter
Frist vorzunehmenden und vorzulegenden Privattheilungen eine erleichternde
Ausnahme von Bedeutung zuläßt (NotG von 1843 Art. 35)
Diesen Standpunkt nimmt das neue Recht nicht ein und gestattet auch
der Landesgesetzgebung die Festhaltung desselben im Allgemeinen nicht.
Wohl aber ist sowohl durch EG Art. 140 und 147 als durch das RG über
die A. d. f. G. § 192 ermöglicht, auf Umwegen Aehnliches zu erreichen,
wie das bisherige württ. Recht.
Zu vgl. namentlich auch im vorigen § unter I. 1.
I. Art. 81 des AG enthält Bestimmungen, durch deren Befolgung das
Nachlaßgericht den Eintritt eines Erbfalls erfährt und so in die Lage versetzt ¬
wird, Fürsorge eintreten zu lassen in Ansehung sowohl der Sicherung
des Nachlasses (vgl. den vorigen § I. 1) als der Erbauseinandersetzung.
Die Bestimmungen bestehen in der Auflage an den Standesbeamten, ¬
von dem Tod einer Person, den er amtlich erfährt, dem
Nachlaßgerichte Mittheilung zu machen und zwar sowohl
von dem im Standesamtsbezirk als von dem im Auslande erfolgenden
Sterbefall.
Letzteres ist durch die Württemberg eigenthümliche Führung der Familienregister ¬
ermöglicht, für welche jetzt neben der älteren Verfügung vom
2. Juni 1880 die solche mehrfach abändernde Min.=Verf. vom 22. Januar
1898 Reg.=Bl. von 1898 S. 18 f. maßgebend ist!
Sie ermöglicht auch außerdem, die Erhebung der muthmaßlichen Erben
zu fördern (Abs. 1 Satz 2, Abs. 3).
II. Die Art. 82 bis 92 des AG, vgl. außerdem Art. 74 und 93, beziehen ¬
sich auf die Auseinandersetzung in Ansehung des
Nachlasses (Erbtheilung) und was ihr gleichkommt.
Bevor auf die Vorschriften der einzelnen Artikel eingegangen wird
(vgl. unter III), ist vorauszuschicken
1. Ueber die Erbtheilung sind reichsrechtliche Vorschriften im RG über
die A. d. f. G. vom 17. Mai 1898 enthalten: § 86 bis 99. Neuer als
das BGB würden sie den Bestimmungen des letzteren, wenn eine sachliche
Differenz vorhanden wäre, derogiren. Dieß ist aber im Allgemeinen nicht
der Fall. Sie ergänzen vielmehr solche, die sich mit der Frage der Erbauseinandersetzung ¬
nicht beschäftigen.
Die Grundgedanken des RG über die A. d. f. G. ergeben sich in der
1) Ueber Familienregister vgl. Civilrechtlicher Inhalt 4. Auflage § 11 Note 8.
In der neuesten Verfügung vom 22. Januar 1898 handelt es sich namentlich um die
Familienregister der Familien, deren Haupt außerhalb Württembergs niedergelassen
ist (§ 2) und dann um die Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit (§ 5 a).