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§. 4. Diejenigen Stücke, welche in dem Nachlaß ¬
nicht vorhanden sind, sind die Erben der Wittwe
zu vergütigen nicht schuldig.
§. 5. Zu dem Mußtheil gehören die Hälfte
aller Speisen, welche bei dem Tode des Ehemanns
vorhanden sind. Nämlich:
1. Alles vorhandene Fleisch, es sey gesalzen oder
ungesalzen;
2. alle in den Hältern zum Gebrauch des Hauses
befindlichen Fische und
3. die Hälfte des Getränkes, solches bestehe in
Wein, Bier oder Meth;
4. von dem im Sterbejahre gesäeten Getreide, es
sey Korn, Waitzen oder Gerste, erhält die Wittwe
von jedem Malter des Saamens 4 Scheffel;
von Erbsen, Hierse und Haidekorn aber nur die
Hälfte des bei dem Ableben des Ehemannes
noch vorhandenen Bestandes.
§. 6. a. Sind wegen der Erbfolge adelicher Eheleute ¬
durch keinen Ehevertrag oder durch kein Testament ¬
nähere Bestimmungen festgesetzt, so werden
nach dem Tode des Ehemanns die in dem Nachlaß
befindlichen Lehne und Fideikommisse nebst Zubehör, ¬
demjenigen verabfolgt, auf welchen sie durch
den Tod des letztern Besitzers gediehen sind.
§. 6. b. Die Ehefrau erhält demnächst die volle
Gerade und das Mußtheil, welches aus den Lehnguͤtern ¬
in den Fuͤrstenthuͤmern Schweidnitz und Jauer
derselben nicht vorenthalten werden kann.
§. 7. Außerdem ist derselben der doppelte Betrag ¬
des Heirathsgures, welches sie dem Ehemanne