Full text : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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§.  4.  Diejenigen  Stücke,  welche  in  dem  Nachlaß ¬
  nicht  vorhanden  sind,  sind  die  Erben  der  Wittwe
zu  vergütigen  nicht  schuldig.
§.  5.  Zu  dem  Mußtheil  gehören  die  Hälfte
aller  Speisen,  welche  bei  dem  Tode  des  Ehemanns
vorhanden  sind.  Nämlich:
1.  Alles  vorhandene  Fleisch,  es  sey  gesalzen  oder
ungesalzen;
2.  alle  in  den  Hältern  zum  Gebrauch  des  Hauses
befindlichen  Fische  und
3.  die  Hälfte  des  Getränkes,  solches  bestehe  in
Wein,  Bier  oder  Meth;
4.  von  dem  im  Sterbejahre  gesäeten  Getreide,  es
sey  Korn,  Waitzen  oder  Gerste,  erhält  die  Wittwe
von  jedem  Malter  des  Saamens  4  Scheffel;
von  Erbsen,  Hierse  und  Haidekorn  aber  nur  die
Hälfte  des  bei  dem  Ableben  des  Ehemannes
noch  vorhandenen  Bestandes.
§.  6.  a.  Sind  wegen  der  Erbfolge  adelicher  Eheleute ¬
  durch  keinen  Ehevertrag  oder  durch  kein  Testament ¬
  nähere  Bestimmungen  festgesetzt,  so  werden
nach  dem  Tode  des  Ehemanns  die  in  dem  Nachlaß
befindlichen  Lehne  und  Fideikommisse  nebst  Zubehör, ¬
  demjenigen  verabfolgt,  auf  welchen  sie  durch
den  Tod  des  letztern  Besitzers  gediehen  sind.
§.  6.  b.  Die  Ehefrau  erhält  demnächst  die  volle
Gerade  und  das  Mußtheil,  welches  aus  den  Lehnguͤtern ¬
  in  den  Fuͤrstenthuͤmern  Schweidnitz  und  Jauer
derselben  nicht  vorenthalten  werden  kann.
§.  7.  Außerdem  ist  derselben  der  doppelte  Betrag ¬
  des  Heirathsgures,  welches  sie  dem  Ehemanne
            
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