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desherrschaften Wartenberg und Sulau, und in den
Städten Strehlen, Nimptsch, Pitschen findet unter
Eheleuten in der Regel keine Gemeinschaft der Güter ¬
statt.
§. 14. An Orten, wo die Ehefrau nur ein Drittheil ¬
des gemeinschaftlichen Vermögens erbt, kann
dieselbe, wenn keine Kinder aus der Ehe vorhanden
sind, und wenn ihr zugebrachtes Vermögen bei dem
Ableben des Mannes mehr als zwei Drittheil des
gemeinschaftlichen Vermögens beträgt, der Erbschaft
entsagen und ihr Vermögen zurücknehmen.
§. 15. In den Fürstenthümern Schweidnitz und
Jauer hat der überlebende Ehegatte auch nach entstandener ¬
Gütergemeinschaft die Wahl, ob er mit
Einwerfung seines Vermögens die ihm gebührende
Erbportion annehmen, oder ob er der Erbschaft entsagen ¬
und sein Vermögen zurücknehmen will.
§. 16. Jn den Städten Schweidnitz, Hirschberg,
Landeshuth, Gottesberg, Friedland, Freiburg, Namslau ¬
und Waldenburg, und in den zur Herrschaft
Fürstenstein gehörigen Dörfern kann ein Ehegatte
auch nach entstandener Gütergemeinschaft während
der Ehe nicht genöthiget werden, von seinem in der
Gütergemeinschaft befindlichen Vermögen etwas zur
Bezahlung der Schulden des andern Ehegatten herzugeben. ¬
§. 17. Bei entstandenem Concurse über das Vermögen ¬
eines Ehemannes in dem Herzogthum Oels
kann die Ehefrau zwar nicht ihr eingebrachtes Vermögen ¬
zurück nehmen, dieselbe ist aber mit dem
vierten Theile ihres erweislichen zugebrachten Ver¬