Inhaltsverzeichnis : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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desherrschaften  Wartenberg  und  Sulau,  und  in  den
Städten  Strehlen,  Nimptsch,  Pitschen  findet  unter
Eheleuten  in  der  Regel  keine  Gemeinschaft  der  Güter ¬
  statt.
§.  14.  An  Orten,  wo  die  Ehefrau  nur  ein  Drittheil ¬
  des  gemeinschaftlichen  Vermögens  erbt,  kann
dieselbe,  wenn  keine  Kinder  aus  der  Ehe  vorhanden
sind,  und  wenn  ihr  zugebrachtes  Vermögen  bei  dem
Ableben  des  Mannes  mehr  als  zwei  Drittheil  des
gemeinschaftlichen  Vermögens  beträgt,  der  Erbschaft
entsagen  und  ihr  Vermögen  zurücknehmen.
§.  15.  In  den  Fürstenthümern  Schweidnitz  und
Jauer  hat  der  überlebende  Ehegatte  auch  nach  entstandener ¬
  Gütergemeinschaft  die  Wahl,  ob  er  mit
Einwerfung  seines  Vermögens  die  ihm  gebührende
Erbportion  annehmen,  oder  ob  er  der  Erbschaft  entsagen ¬
  und  sein  Vermögen  zurücknehmen  will.
§.  16.  Jn  den  Städten  Schweidnitz,  Hirschberg,
Landeshuth,  Gottesberg,  Friedland,  Freiburg,  Namslau ¬
  und  Waldenburg,  und  in  den  zur  Herrschaft
Fürstenstein  gehörigen  Dörfern  kann  ein  Ehegatte
auch  nach  entstandener  Gütergemeinschaft  während
der  Ehe  nicht  genöthiget  werden,  von  seinem  in  der
Gütergemeinschaft  befindlichen  Vermögen  etwas  zur
Bezahlung  der  Schulden  des  andern  Ehegatten  herzugeben. ¬

§.  17.  Bei  entstandenem  Concurse  über  das  Vermögen ¬
  eines  Ehemannes  in  dem  Herzogthum  Oels
kann  die  Ehefrau  zwar  nicht  ihr  eingebrachtes  Vermögen ¬
  zurück  nehmen,  dieselbe  ist  aber  mit  dem
vierten  Theile  ihres  erweislichen  zugebrachten  Ver¬
            
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