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4. In dem Fürstenthum Münsterberg und dem
Weichbilde Frankenstein.
5. In sämmtlichen Dörfern des Dohm-Kapituls
ad St. Johannis zu Breslau.
6. In sämmtlichen Gütern der Klöster und Stifter
zu Breslau.
7. In sämmtlichen Dörfern der Kommende Cor
poris Christi und
8. In der Stadt Namslau.
§. 8. Befindet sich die Wittwe bei Trennung
der Ehe schwanger, und wird dieselbe von einem le
benden Kinde entbunden, so entstehet an diesen Or
ten (§. 7.) die Gemeinschaft der Güter beider Eheleute.
§. 9. Sind die Kinder vor Trennung der Ehe
gestorben, so hört die durch Vererbung entstandene
Gütergemeinschaft nicht wieder auf.
§. 10. In den Fürstenthümern Schweidnitz und
Jauer und in der Standesherrschaft Freyhan ent
steht die Gemeinschaft der Güter, wenn die Ehe
ein Jahr 6 Wochen und 3 Tage gedauert hat.
§. 11. Wird die Ehe vor Ablauf dieses Zeit
raums getrennt, und befindet sich die überlebende
Ehefrau schwanger, so entstehet auch nach getrenn
ter Ehe die Gütergemeinschaft, sobald die Wittwe
von einem lebenden Kinde entbunden wird.
§. 12. In den Städten und Dörfern der Für
stenthümer Schweidnitz und Jauer ist auch die Gü
tergemeinschaft vorhanden, sobald die Eheleute sich
vererben, wenn auch die Ehe nicht den §. 10. be
stimmten Zeitraum gedauert hat.
§. 13. In der Grafschaft Glatz, in den Stan=