Full text: Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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4. In dem Fürstenthum Münsterberg und dem 
Weichbilde Frankenstein. 
5. In sämmtlichen Dörfern des Dohm-Kapituls 
ad St. Johannis zu Breslau. 
6. In sämmtlichen Gütern der Klöster und Stifter 
zu Breslau. 
7. In sämmtlichen Dörfern der Kommende Cor 
poris Christi und 
8. In der Stadt Namslau. 
§. 8. Befindet sich die Wittwe bei Trennung 
der Ehe schwanger, und wird dieselbe von einem le 
benden Kinde entbunden, so entstehet an diesen Or 
ten (§. 7.) die Gemeinschaft der Güter beider Eheleute. 
§. 9. Sind die Kinder vor Trennung der Ehe 
gestorben, so hört die durch Vererbung entstandene 
Gütergemeinschaft nicht wieder auf. 
§. 10. In den Fürstenthümern Schweidnitz und 
Jauer und in der Standesherrschaft Freyhan ent 
steht die Gemeinschaft der Güter, wenn die Ehe 
ein Jahr 6 Wochen und 3 Tage gedauert hat. 
§. 11. Wird die Ehe vor Ablauf dieses Zeit 
raums getrennt, und befindet sich die überlebende 
Ehefrau schwanger, so entstehet auch nach getrenn 
ter Ehe die Gütergemeinschaft, sobald die Wittwe 
von einem lebenden Kinde entbunden wird. 
§. 12. In den Städten und Dörfern der Für 
stenthümer Schweidnitz und Jauer ist auch die Gü 
tergemeinschaft vorhanden, sobald die Eheleute sich 
vererben, wenn auch die Ehe nicht den §. 10. be 
stimmten Zeitraum gedauert hat. 
§. 13. In der Grafschaft Glatz, in den Stan=
	        
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