Full text : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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4.  In  dem  Fürstenthum  Münsterberg  und  dem
Weichbilde  Frankenstein.
5.  In  sämmtlichen  Dörfern  des  Dohm-Kapituls
ad  St.  Johannis  zu  Breslau.
6.  In  sämmtlichen  Gütern  der  Klöster  und  Stifter
zu  Breslau.
7.  In  sämmtlichen  Dörfern  der  Kommende  Corporis ¬
  Christi  und
8.  In  der  Stadt  Namslau.
§.  8.  Befindet  sich  die  Wittwe  bei  Trennung
der  Ehe  schwanger,  und  wird  dieselbe  von  einem  lebenden ¬
  Kinde  entbunden,  so  entstehet  an  diesen  Orten ¬
  (§.  7.)  die  Gemeinschaft  der  Güter  beider  Eheleute.
§.  9.  Sind  die  Kinder  vor  Trennung  der  Ehe
gestorben,  so  hört  die  durch  Vererbung  entstandene
Gütergemeinschaft  nicht  wieder  auf.
§.  10.  In  den  Fürstenthümern  Schweidnitz  und
Jauer  und  in  der  Standesherrschaft  Freyhan  entsteht ¬
  die  Gemeinschaft  der  Güter,  wenn  die  Ehe
ein  Jahr  6  Wochen  und  3  Tage  gedauert  hat.
§.  11.  Wird  die  Ehe  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums ¬
  getrennt,  und  befindet  sich  die  überlebende
Ehefrau  schwanger,  so  entstehet  auch  nach  getrennter ¬
  Ehe  die  Gütergemeinschaft,  sobald  die  Wittwe
von  einem  lebenden  Kinde  entbunden  wird.
§.  12.  In  den  Städten  und  Dörfern  der  Fürstenthümer ¬
  Schweidnitz  und  Jauer  ist  auch  die  Gütergemeinschaft ¬
  vorhanden,  sobald  die  Eheleute  sich
vererben,  wenn  auch  die  Ehe  nicht  den  §.  10.  bestimmten ¬
  Zeitraum  gedauert  hat.
§.  13.  In  der  Grafschaft  Glatz,  in  den  Stan=
            
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