Metadaten : Heyde, W. G. von der: ¬Die Patrimonial- und Polizei-Gerichtsbarkeit oder Rechte und Pflichten der mit der Patrimonial- und Polizeigerichtsbarkeit beliehenen Rittergutsbesitzer

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Vorsicht  anzuwenden,  damit  nicht  andere,  bei  dem  verübten  Forst-  oder
Jagdfrevel  nicht  betheiligte  Personen  verletzt  werden,  besonders  in  den
Fällen,  wenn  sich  in  der  Richtung  des  Schusses  Landstraßen  oder  bewohnte ¬
  Gebäude  befinden.  §.  3.
Es  begründet  keinen  Unterschied,  ob  der  Vorfall,  der  zum  Gebrauch
der  Waffen  Veranlassung  giebt,  sich  bei  Tage  oder  bei  Nachtzeit  ereignet. =
  §.  4.
Da  nach  dem  Gesetze  von  der  Schußwaffe  nur  dann  Gebrauch
gemacht  werden  darf,  wenn  der  Angriff  mit  Waffen,  Aexten,  Knütteln
oder  andern  gefährlichen  Werkzeugen,  oder  von  einer  Mehrzahl,  als  die
zur  Stelle  anwesenden  Forst=  und  Jagd=Offizianten  unternommen  wird,
so  berechtigen  Drohungen,  welche  nicht  von  der  Art  sind,  daß  sie  nicht
sofort  ausgeführt  werden  können,  und  bloß  wörtliche  Beleidigungen  zum
Waffengebrauche  nicht.  §.  5.
Da  es  für  die  Polizei=Verwaltung  von  Jnteresse  ist,  wem  die
durch  das  Gesetz  zugestandene  wichtige  Befugniß  anvertraut  wird,  und
da  überdies  dasselbe  den  Waldbesitzern  und  Jagdberechtigten  selbst  Kostenvertretungen =
  auferlegt;  so  sollen  diejenigen  Gutsherrschaften,  welche  ihren
Forst=  und  Jagd=Offizianten  die  Befugniß,  sich  in  den  betreffenden
Fällen  der  Waffen  zu  bedienen,  beigelegt  wissen  und  sie  zu  dem  Ende
mit  einer  Dienstkleidung  oder  einem  Abzeichen  versehen  wollen,  hiervon
zuvor  der  competenten  Polizeibehörde  Anzeige  machen.  §.  6.
Mit  dieser  Erklärung  ist  zugleich  die  Benennung  der  Personen,
welchen  die  Verwaltung  oder  der  Schutz  der  gleichfalls  genau  zu  bezeichnenden ¬
  Forst-  und  Jagdreviere  übertragen  ist,  und  eben  so  die  Beschreibung ¬
  der  gewählten  Dienstkleidungen  oder  Abzeichen  zu  verbinden.  §.  7.
Sofern  gegen  die  in  dieser  Art  benannten  Personen  sich  in  irgend
einer  Art  erhebliche  Bedenken  herausstellen,  ist  die  Kreis-Polizeibehörde
befugt,  denselben  den  Gebrauch  der  Waffen  zu  untersagen.  §.  8.
Die  Gutsherrlichen  Forst=  und  Jagd=Offizianten  müssen  in  dem
Augenblick,  wo  sie  sich  der  Waffen  bedienen,  entweder  mit  einer  Dienstkleidung, ¬
  die  ihre  Bestimmung  hinlänglich  erkennen  läßt,  oder  mit  einem
Abzeichen  versehen  sein,  welches  letztere  nur  in  einem  metallenen  Schilde
von  wenigstens  3  Zoll  Breite  und  Höhe  mit  einer  in  oben  erwähnter
Art  der  Kreis=Polizei=Behörde  namhaft  zu  machenden  Bezeichnung  bestehen, ¬
  und  entweder  an  der  Kopf=Bedeckung,  auf  der  Brust  oder  dem
Oberarm,  oder  auch  an  der  Koppel  des  Hirschfängers  getragen  werden
kann.  §.  9.
So  oft  ein  Forst=  oder  Jagd=Offiziant  von  den  Waffen  Gebrauch
gemacht  hat,  auch  wenn  eine  Verletzung  unzweifelhaft  nicht  erfolgte,  ist
derselbe  verpflichtet,  unverzüglich  der  Gutsherrlichen  Polizei-Obrigkeit
Anzeige  davon  zu  machen,  welche  hierauf  sofort  dem  Landrath  des  Kreises
Saricht  zu  erstatten  hat.  §.  11.
Wenn  eine  Verletzung  vorgefallen  ist,  so  sind  die  Forst-  und
Begd=Offizianten,  es  mögen  nun  ihrer  mehrere  oder  ein  einziger  zur
Jetlle  sein,  schuldig,  den  Verwundeten  dahin  zu  geleiten,  wo  er  ärzt¬
            
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