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Vorsicht anzuwenden, damit nicht andere, bei dem verübten Forst- oder
Jagdfrevel nicht betheiligte Personen verletzt werden, besonders in den
Fällen, wenn sich in der Richtung des Schusses Landstraßen oder bewohnte ¬
Gebäude befinden. §. 3.
Es begründet keinen Unterschied, ob der Vorfall, der zum Gebrauch
der Waffen Veranlassung giebt, sich bei Tage oder bei Nachtzeit ereignet. =
§. 4.
Da nach dem Gesetze von der Schußwaffe nur dann Gebrauch
gemacht werden darf, wenn der Angriff mit Waffen, Aexten, Knütteln
oder andern gefährlichen Werkzeugen, oder von einer Mehrzahl, als die
zur Stelle anwesenden Forst= und Jagd=Offizianten unternommen wird,
so berechtigen Drohungen, welche nicht von der Art sind, daß sie nicht
sofort ausgeführt werden können, und bloß wörtliche Beleidigungen zum
Waffengebrauche nicht. §. 5.
Da es für die Polizei=Verwaltung von Jnteresse ist, wem die
durch das Gesetz zugestandene wichtige Befugniß anvertraut wird, und
da überdies dasselbe den Waldbesitzern und Jagdberechtigten selbst Kostenvertretungen =
auferlegt; so sollen diejenigen Gutsherrschaften, welche ihren
Forst= und Jagd=Offizianten die Befugniß, sich in den betreffenden
Fällen der Waffen zu bedienen, beigelegt wissen und sie zu dem Ende
mit einer Dienstkleidung oder einem Abzeichen versehen wollen, hiervon
zuvor der competenten Polizeibehörde Anzeige machen. §. 6.
Mit dieser Erklärung ist zugleich die Benennung der Personen,
welchen die Verwaltung oder der Schutz der gleichfalls genau zu bezeichnenden ¬
Forst- und Jagdreviere übertragen ist, und eben so die Beschreibung ¬
der gewählten Dienstkleidungen oder Abzeichen zu verbinden. §. 7.
Sofern gegen die in dieser Art benannten Personen sich in irgend
einer Art erhebliche Bedenken herausstellen, ist die Kreis-Polizeibehörde
befugt, denselben den Gebrauch der Waffen zu untersagen. §. 8.
Die Gutsherrlichen Forst= und Jagd=Offizianten müssen in dem
Augenblick, wo sie sich der Waffen bedienen, entweder mit einer Dienstkleidung, ¬
die ihre Bestimmung hinlänglich erkennen läßt, oder mit einem
Abzeichen versehen sein, welches letztere nur in einem metallenen Schilde
von wenigstens 3 Zoll Breite und Höhe mit einer in oben erwähnter
Art der Kreis=Polizei=Behörde namhaft zu machenden Bezeichnung bestehen, ¬
und entweder an der Kopf=Bedeckung, auf der Brust oder dem
Oberarm, oder auch an der Koppel des Hirschfängers getragen werden
kann. §. 9.
So oft ein Forst= oder Jagd=Offiziant von den Waffen Gebrauch
gemacht hat, auch wenn eine Verletzung unzweifelhaft nicht erfolgte, ist
derselbe verpflichtet, unverzüglich der Gutsherrlichen Polizei-Obrigkeit
Anzeige davon zu machen, welche hierauf sofort dem Landrath des Kreises
Saricht zu erstatten hat. §. 11.
Wenn eine Verletzung vorgefallen ist, so sind die Forst- und
Begd=Offizianten, es mögen nun ihrer mehrere oder ein einziger zur
Jetlle sein, schuldig, den Verwundeten dahin zu geleiten, wo er ärzt¬