Full text : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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oder  letztwillige  Verordnungen  auf  den  Todesfall
nichts  festgesetzt  worden  ist,  und  ein  Kind  oder  mehrere ¬
  Abkömmlinge  aus  der  Ehe  leben,  so  erbt  der
überlebende  Ehegatte  von  dem  Vermögen  des  Verstorbenen ¬
  ein  Kindestheil.
§.  228.  Jedoch  hat  derselbe  den  Niesbrauch  von
dem  Vermögen  der  Kinder,  bis  solche  großjährig
oder  versorgt  sind.
Bischöfliche  Gerichtsbarkeit.
§.  229.  Bei  denen  mit  adelichen  Gütern  unter
Fürst=Bischöflicher  Gerichtsbarkeit  angesessenen  adelichen ¬
  Personen  wird  zu  dem  Heergeräthe  gerechnet:
das  beste  Pferd  gesattelt  und  gezäumt,  der  beste
Anzug,  ein  Gebett  Bette,  wie  solches  bei  dem  Leben ¬
  des  Verstorbenen  beschaffen  gewesen  ist,  nebst
doppelten  Ueberzügen  und  Betttüchern,  den  Degen,
den  Pettschierring,  ein  Tischtuch,  zwei  Handtücher,
ein  Waschbecken,  zwei  zinnerne  Schüsseln,  eine  zinnerne ¬
  Kanne  und  eine  Fischpfanne,  in  sofern  dergleichen ¬
  Stücke  vorhanden  sind,  denn  die  fehlenden
dürfen  so  wenig,  als  die  nicht  vorhandenen  Niftelstücke ¬
  vergütigt  werden.
§.  230.  Zur  Niftelgerade  gehören  die  Kleidungsstücke ¬
  und  Kostbarkeiten  der  Verstorbenen,  wenn  solche ¬
  zu  ihrem  Gebrauch  geschnitten  oder  verfertiget
worden  sind,  und  sie  solche  auch  verbraucht  hat;
alle  Leinewand  nebst  Betten  und  Ueberzügen,  das
halbe  Zinngefäße  und  das  halbe  Küchengeräthe,  silberne ¬
  Becher  und  Löffel,  welche  der  Verstorbenen  zugeeignet ¬
  worden.
            
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