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oder letztwillige Verordnungen auf den Todesfall
nichts festgesetzt worden ist, und ein Kind oder mehrere ¬
Abkömmlinge aus der Ehe leben, so erbt der
überlebende Ehegatte von dem Vermögen des Verstorbenen ¬
ein Kindestheil.
§. 228. Jedoch hat derselbe den Niesbrauch von
dem Vermögen der Kinder, bis solche großjährig
oder versorgt sind.
Bischöfliche Gerichtsbarkeit.
§. 229. Bei denen mit adelichen Gütern unter
Fürst=Bischöflicher Gerichtsbarkeit angesessenen adelichen ¬
Personen wird zu dem Heergeräthe gerechnet:
das beste Pferd gesattelt und gezäumt, der beste
Anzug, ein Gebett Bette, wie solches bei dem Leben ¬
des Verstorbenen beschaffen gewesen ist, nebst
doppelten Ueberzügen und Betttüchern, den Degen,
den Pettschierring, ein Tischtuch, zwei Handtücher,
ein Waschbecken, zwei zinnerne Schüsseln, eine zinnerne ¬
Kanne und eine Fischpfanne, in sofern dergleichen ¬
Stücke vorhanden sind, denn die fehlenden
dürfen so wenig, als die nicht vorhandenen Niftelstücke ¬
vergütigt werden.
§. 230. Zur Niftelgerade gehören die Kleidungsstücke ¬
und Kostbarkeiten der Verstorbenen, wenn solche ¬
zu ihrem Gebrauch geschnitten oder verfertiget
worden sind, und sie solche auch verbraucht hat;
alle Leinewand nebst Betten und Ueberzügen, das
halbe Zinngefäße und das halbe Küchengeräthe, silberne ¬
Becher und Löffel, welche der Verstorbenen zugeeignet ¬
worden.