fullscreen : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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wird,  jedoch  von  den  Pferden  nur  die  Stutenfohlen,
welche  noch  nicht  geritten  oder  angespannt  worden  sind.
§.  223.  Zu  dem  Mußtheil  wird  gerechnet  die
Hälfte  aller  Speisen,  alles  Fleisch,  es  sey  gesalzen
oder  ungesalzen,  die  Hälfte  der  in  den  Hältern  zum
Gebrauch  für  das  Haus  aufbewahrten  Fische,  die
Hälfte  des  vorräthigen  Getränks,  es  sey  Wein,  Bier,
Meth,  und  von  sämmtlichen  auf  dem  Boden  oder
in  den  Scheuern  befindlichen  Getreide,  der  Haber
ausgenommen,  ebenfalls  die  Hälfte.
Standesherrschaft  Freyhan.
§.  224.  Wird  unter  nicht  eximirten  Personen  in
der  Standesherrschaft  Freyhan  vor  entstandener  Güte=  |  |
gemeinschaft  die  Ehe  getrennt,  so  erhäͤlt  der  uͤberlebende
Ehegatte  nur  sein  Vermögen  zurück,  und  erbt  das  Ehebette =
  nebst  den  Kleidern  und  Schmuck,  womit  der
Verstorbene  bei  der  Trauung  bekleidet  gewesen  ist.
§.  225.  Erfolgt  aber  die  Trennung  der  Ehe  nach
entstandener  Gütergemeinschaft,  so  erbt  der  Mann
zwei  Drittheil,  die  Frau  aber  ein  Drittheil  des  gemeinschaftlichen ¬
  Vermögens.
226.  Auch  sind,  wenn  keine  Abkömmlinge  aus
einer  solchen  Ehe  leben,  dem  überlebenden  Ehegatten
noch  das  Ehebette  nebst  dem  Hochzeitkleide  des  Verstorbenen ¬
  und  der  Schmuck,  womit  derselbe  bei  der
Trauung  bekleidet  gewesen  ist,  außer  dem  oben  bestimmten ¬
  Erbtheil  zuzutheilen.
Standesherrschaft  Ohlau.
§.  227.  Wenn  unter  nicht  eximirten  Eheleuten
in  der  Standesherrschaft  Sulau  durch  Erbverträge
            
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