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wird, jedoch von den Pferden nur die Stutenfohlen,
welche noch nicht geritten oder angespannt worden sind.
§. 223. Zu dem Mußtheil wird gerechnet die
Hälfte aller Speisen, alles Fleisch, es sey gesalzen
oder ungesalzen, die Hälfte der in den Hältern zum
Gebrauch für das Haus aufbewahrten Fische, die
Hälfte des vorräthigen Getränks, es sey Wein, Bier,
Meth, und von sämmtlichen auf dem Boden oder
in den Scheuern befindlichen Getreide, der Haber
ausgenommen, ebenfalls die Hälfte.
Standesherrschaft Freyhan.
§. 224. Wird unter nicht eximirten Personen in
der Standesherrschaft Freyhan vor entstandener Güte= | |
gemeinschaft die Ehe getrennt, so erhäͤlt der uͤberlebende
Ehegatte nur sein Vermögen zurück, und erbt das Ehebette =
nebst den Kleidern und Schmuck, womit der
Verstorbene bei der Trauung bekleidet gewesen ist.
§. 225. Erfolgt aber die Trennung der Ehe nach
entstandener Gütergemeinschaft, so erbt der Mann
zwei Drittheil, die Frau aber ein Drittheil des gemeinschaftlichen ¬
Vermögens.
226. Auch sind, wenn keine Abkömmlinge aus
einer solchen Ehe leben, dem überlebenden Ehegatten
noch das Ehebette nebst dem Hochzeitkleide des Verstorbenen ¬
und der Schmuck, womit derselbe bei der
Trauung bekleidet gewesen ist, außer dem oben bestimmten ¬
Erbtheil zuzutheilen.
Standesherrschaft Ohlau.
§. 227. Wenn unter nicht eximirten Eheleuten
in der Standesherrschaft Sulau durch Erbverträge