Metadata : Gesetzbuch über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen für den Kanton Bern (1/2)

3)  Amtsgericht. ¬

4)  Apellations= -
  und
Kassationshof.
Sekretariat
und
Bedienung.

Allgemeiner  Theil.
richter  und  dessen  Stellvertreter  rekusirt  worden  oder  durch
andere  Gründe  in  der  Ausübung  ihres  Amtes  verhinder
sind,  versieht  der  Gerichtspräsident  die  Funktionen  der
Friedensrichter,
Endlich  leitet  er  die  Prozeßinstruktion.
§  5.  Dem  Amtsgerichte  steht  die  endliche  Beurtheilung ¬
  aller  Streitigkeiten  zu,  deren  Gegenstand  über
den  Werth  von  Franken  hundert  (Fr.  144.  93)  bis  und
mit  Franken  zweihundert  (Fr.  289.  86)  ansteigt.  Ueberdieß ¬
  urtheilt  dasselbe  unter  Vorbehalt  der  Appellation  in
allen  Streitfällen  von  einem  höheren  Werthe,  sofern  nicht
die  Sache  direkt  vor  den  Appellations-  und  Kassationshof
gebracht  worden  (§  283),  oder  ihre  Beurtheilung  dem  Gerichtspräsidenten ¬
  ausdrücklich  übertragen  ist.  Zu  der  Fällung ¬
  eines  Urtheils  müssen  neben  dem  Gerichtspräsidenten
vier  Beisitzer  anwesend  sein.
§  45  G.O.
6.  Der  Appellations=  und  Kassationshof  urtheilt
als  Appellationsgericht  über  alle  auf  dem  Wege  der  Weiterziehung ¬
  an  ihn  gelangenden  Streitigkeiten,  welche  den
Werth  von  Franken  zweihundert  (Fr.  289.  86)  übersteigen.
oder  durch  das  Gesetz,  abgesehen  vom  Geldwerthe,  für
appellabel  erklärt  sind  (§  127
Die  nämliche  Behörde
beurtheilt  auch  in  letzter  Instanz  diejenigen  Streitfälle,
welche  nach  §  283  mit  Uebergehung  des  Amtsgerichtes  vor
sie  gebracht  werden.
Ferner  entscheidet  der  Appellations=  und  Kassationshof ¬
  über  alle  Nichtigkeitsklagen  (§  363  ff.)  und  über  Beschwerdeführungen ¬
  gegen  die  untern  Gerichte  und  Gerichtsbeamten, ¬
  wegen  Verzögerung  oder  Verweigerung  einer
gesetzlichen  oder  Gestattung  einer  gesetzwidrigen  Rechtshülfe,
wegen  ungebührlicher  Behandlung  und  wegen  Formverletzungen. ¬

Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  des  Appellations= ¬
  und  Kassationshofes  ist  die  Anwesenheit  seines  Präsidenten ¬
  und  von  wenigstens  sechs  Mitgliedern  erforderlich.
Bei  den  gerichtlichen  Verhandlungen  vor  dem
Gerichtspräsidenten,  dem  Amtsgerichte  und  dem  Appellations= ¬
  und  Kassationshofe  (§§  4,  5  und  6)  ist  die  Anwesenheit ¬
  und  Mitwirkung  des  ordentlichen  Aktuars  der
Behörde,  oder  eines  beeidigten  Stellvertreters,  und  des
Gerichtsweibels  erforderlich.  Dem  Aktuar  liegt  die  Füh¬
            
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