3) Amtsgericht. ¬
4) Apellations= -
und
Kassationshof.
Sekretariat
und
Bedienung.
Allgemeiner Theil.
richter und dessen Stellvertreter rekusirt worden oder durch
andere Gründe in der Ausübung ihres Amtes verhinder
sind, versieht der Gerichtspräsident die Funktionen der
Friedensrichter,
Endlich leitet er die Prozeßinstruktion.
§ 5. Dem Amtsgerichte steht die endliche Beurtheilung ¬
aller Streitigkeiten zu, deren Gegenstand über
den Werth von Franken hundert (Fr. 144. 93) bis und
mit Franken zweihundert (Fr. 289. 86) ansteigt. Ueberdieß ¬
urtheilt dasselbe unter Vorbehalt der Appellation in
allen Streitfällen von einem höheren Werthe, sofern nicht
die Sache direkt vor den Appellations- und Kassationshof
gebracht worden (§ 283), oder ihre Beurtheilung dem Gerichtspräsidenten ¬
ausdrücklich übertragen ist. Zu der Fällung ¬
eines Urtheils müssen neben dem Gerichtspräsidenten
vier Beisitzer anwesend sein.
§ 45 G.O.
6. Der Appellations= und Kassationshof urtheilt
als Appellationsgericht über alle auf dem Wege der Weiterziehung ¬
an ihn gelangenden Streitigkeiten, welche den
Werth von Franken zweihundert (Fr. 289. 86) übersteigen.
oder durch das Gesetz, abgesehen vom Geldwerthe, für
appellabel erklärt sind (§ 127
Die nämliche Behörde
beurtheilt auch in letzter Instanz diejenigen Streitfälle,
welche nach § 283 mit Uebergehung des Amtsgerichtes vor
sie gebracht werden.
Ferner entscheidet der Appellations= und Kassationshof ¬
über alle Nichtigkeitsklagen (§ 363 ff.) und über Beschwerdeführungen ¬
gegen die untern Gerichte und Gerichtsbeamten, ¬
wegen Verzögerung oder Verweigerung einer
gesetzlichen oder Gestattung einer gesetzwidrigen Rechtshülfe,
wegen ungebührlicher Behandlung und wegen Formverletzungen. ¬
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses des Appellations= ¬
und Kassationshofes ist die Anwesenheit seines Präsidenten ¬
und von wenigstens sechs Mitgliedern erforderlich.
Bei den gerichtlichen Verhandlungen vor dem
Gerichtspräsidenten, dem Amtsgerichte und dem Appellations= ¬
und Kassationshofe (§§ 4, 5 und 6) ist die Anwesenheit ¬
und Mitwirkung des ordentlichen Aktuars der
Behörde, oder eines beeidigten Stellvertreters, und des
Gerichtsweibels erforderlich. Dem Aktuar liegt die Füh¬