Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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lebende  Theil,  wenn  solcher  auch  die  Mutter  ist,  den
Niesbrauch  von  dem  Erbtheil  der  Kinder,  bis  nach
ihrem  zurückgelegtem  16ten  Jahre.
§.  206.  Nur  die  Frau  erbt  das  Hochzeitkkeid
des  Mannes  und  das  ganze  Brautbette,  der  Mann
aber,  wo  nicht  ein  anderes  durch  Observanz  eingeführt ¬
  ist,  erhält  blos  das  Unterbette,  ein  Pflühl
und  ein  Betttuch.
§.  207.  Der  Wittwe  steht  frei  des  Mannes
Nahrung  anzunehmen,  oder  solche,  wenn  kein  Kind
sie  bewirthschaften  kann,  aus  freier  Hand  zu  verkaufen, ¬
  und  das  Kaufgeld  zur  Theilung  zu  bringen.
§.  208.  Wenn  der  jüngste  Sohn  die  väterliche
Nahrung  nicht  bekommt,  muß  das  Gerichtsamt
demselben  eine  verhältnißmäßige  Entschädigung  bestimmen, ¬
  und  solche  vor  der  Theilung  mit  der  Wittwe
in  Abzug  bringen.
§.  209.  Wird  die  Ehe  vor  entskandener  GüterGemeinschaft ¬
  getrennt,  so  hat  der  überlebende  Theil
nicht  die  Wahl,  Erbe  zu  nehmen,  sondern  derselbe
erhält  nur  sein  Vermögen,  das  Ehebett  und  die
Kleider  und  Sachen,  welche  der  Verstorbene  am
Hochzeittage  um  und  an  sich  gehabt  hat.
Fürstenthum  Trachenberg.
§.  210.  Erfolgt  in  den  Städten  und  Dörfern
des  Fürstenthums  Trachenberg,  die  Trennung  der
Ehe  unter  nicht  Eximirten,  nach  entstandener  Gütergemeinschaft, ¬
  so  erbt  der  Mann  zwei  Drittheil,
die  Frau  aber  ein  Drittheil  des  gemeinschaftlichen
Vermögens.
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