Objekt : Linckelmann, Karl: ¬Das hannoversche Privatrecht nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches

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Tridentinum  als  ebenso  charakteristisch  bezeichnet  werden,  als  die  Schließung
der  Ehe  vor  Gericht.
c)  Seit  dem  Tridentinum  aber  muß  die  kirchliche  Trauung  geradezu
als  die  in  Deutschland  allein  rechtlich  gültige  angesehen  werden.  Wurden ¬
  nämlich  auch  die  dogmatischen  Bestimmungen  des  Tridentinums
nicht  auf  dem  ganzen  Gebiete  des  gemeinen  Rechtes  anerkannt,  gerade
die  vom  Tridentinum  vorgeschriebene  Form  der  Eheschließung  wurde
allgemein  recipirt,  und  ist  seitdem  durch  die  Sitte  so  geheiligt  und  festgehalten, ¬
  daß  auffallender  Weise  überall*),  wo  es  sich  um  die  Einführung ¬
  der  Civilehe  und  der  damit  zusammenhängenden  bürgerlichen
Trauung  handelte,  nachdrucksamst  hervorgehoben  wurde,  wie  die  letztere
dem  innersten  Rechtsbewußtsein  des  deutschen  Volkes  widerspreche  und
wie  durch  die  Verdrängung  der  kirchlichen  Trauung  eine  durch  die  Gewohnheit ¬
  von  Jahrhunderten  geheiligte  Sitte  verletzt  würde,  die  in  der
kirchlichen  Trauung  das  geeignetste  Mittel  sah,  der  religiös-sittlichen
Natur  der  Ehe  auch  bei  deren  Abschluß  Ausdruck  zu  geben.
Als  Resultat  der  Entwicklung  des  D.  R.  in  Bezug  auf  die  Eheschließungsform ¬
  muß  also  bezeichnet  werden  —  die  kirchliche  Trauung
und  zwar  näher:  da,  wo  das  Tridentinum  publicirt  ist,  in
Folge  des  Gesetzes;  wo  das  Tridentinum  aber  nicht
publicirt  ist,  in  Folge  eines  Gewohnheitsrechtes.
*)  Vergl.  für  Frankfurt:  „Mittheil.  aus  d.  Protok.  d.  gesetzgeb.  Vers.  der
freien  Stadt  Frankfurt.“  1851.  11,  78  ff.;  für  Hamburg:  Ausschußbericht
im  J.  1861.  Seite  2  ff.;  für  Würtemberg:  Bericht  der  Gesetzgebungscommission ¬
  der  II.  würtemb.  Kammer  in  Verhandl.  d.  würt.  Kam.  der  Abgeord. ¬
  i.  J.  1854  u.  1855.  Stuttg.  1855.  Beil.  S.  287.  Für  Sachsen:
„Motive  zu  einem  bürgerl.  Gesetzbuche."  S.  301.  Für  Preußen:  „Verhandl.
über  den  Gesetzentwurf  das  Eherecht  betr.“  Berlin  1859.  S.  8  ff.  489  ff.
Für  Hessen=Kassel:  „Gesetzentw.  betr.  d.  Ordnung  mehrerer  mit  relig.
Einrichtungen  in  Verbindung  stehender  Verhältnisse."  1863,  darin  die  Motive,
u.  s.  w.
            
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