Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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§.  194.  Wird  die  Ehe  vor  entstandener  Gütergemeinschaft ¬
  getrennt,  so  erbt  der  Mann  die  Kleidung ¬
  und  den  Schmuck,  womit  die  Frau  am  Hochzeittage ¬
  bekleidet  gewesen,  desgleichen  ein  Tischtuch
und  ein  Handtuch.  Die  Frau  erbt  aber  nur  die  ihr
eingehändigte  oder  versprochene  Morgengabe.
Bunzlau.
§.  195.  Erfolgt  die  Trennung  der  Ehe  in  Bunzlau ¬
  und  in  denen  in  dem  Bunzlauer  Kreise  liegenden ¬
  Dörfern  nach  entstandener  Gütergemeinschaft,
so  erbt  der  Mann  zwei  Drittheil,  die  Frau  aber  nur
ein  Drittheil  des  gemeinschaftlichen  Nachlasses.
§.  196.  Waltet  noch  keine  Gütergemeinschaft  ob,
so  erbt  der  Mann,  wenn  die  Frau  stirbt,  das  Ehebette ¬
  nebst  doppelten  Ueberzügen  und  Betttüchern,
die  Kleidung  und  den  Schmuck,  womit  die  Verstorbene ¬
  am  Hochzeittage  bekleidet  gewesen  ist,  und  einem ¬
  gedeckten  Tisch  nach  der  bei  Bolkenhain  festgesetzten ¬
  Bestimmung.
§.  197.  Die  Frau  erhält  ihr  eigenes  Vermögen
zurück  und  erbt  des  Verstorbenen  Hochzeitkleid  und
alles,  was  ihr  derselbe  geschenkt  hat.
§.  198.  Auch  hat  in  denen  zur  Herrschaft  Kittlitztreben ¬
  gehörigen  Dörfern  die  überlebende  Frau
die  Wahl,  nach  entstandener  Gütergemeinschaft  ihr
Vermögen  zurückzunehmen  und  der  Erbschaft  zu
entsagen.
Löwenberg.
§.  199.  In  der  Stadt  Löwenberg  und  in  den
Kämmerei=Dörfern,  desgleichen  in  den  Dörfern
            
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