Grundbuch=Ordnung. III. Abschnitt.
§ 46.
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der Publizität, Spezialität und Legalität haben erstere beide eine Verschärfung, ¬
die Letztere, weil sie zu viel und doch nicht genug leistete, eine Einschränkung ¬
erfahren. Die Publizität des Grundbuchs ist verschärft durch
die Auflassungs= und Eintragungstheorie, durch die Wirkung der Eintragung
als Eigenthümer, durch die Einschränkung des Begriffs und der Wirkungen
der Schlechtgläubigkeit, durch die Ausdehnung der Nothwendigkeit der Eintragung ¬
dinglicher Rechte und durch die Einführung der Grundschuld, als
einer selbstständigen, nach dem Grundbuche zu beurtheilenden Belastung. Die
Spezialität ist erhöht durch die Ausschließung ganz unbestimmter, auf einen
höchsten Betrag nicht beschränkter Belastungen und vorzüglich durch die Verbindung ¬
des Grundbuchs mit dem Kataster.
Das Prinzip der Legalität ist
eingeschränkt nach Maßgabe dieses Paragraphen.
b. Nach dem Entwurfe lautete § 46: „Steht der beantragten Eintragung ¬
oder Löschung ein Hinderniß entgegen, so hat das Grundbuchamt dasselbe ¬
dem Antragsteller bekannt zu machen. Das Grundbuchamt ist nicht berechtigt, ¬
eine beantragte Eintragung oder Löschung wegen Mängel des Rechtsgeschäfts, ¬
welches der Eintragungs= oder Löschungsbewilligung zu Grunde
liegt, zu beanstanden." Die Motive bemerken hierzu:
„Es war in nähere Erwägung zu ziehen, ob die im § 430 I. 20 A. L.=R.
den Hypothekenbehörden auferlegte Pflicht, für in die Augen fallende Fehler
des Instruments, dem es an einem nach den Gesetzen nothwendigen Erfordernisse ¬
gebricht, zu haften, beibehalten werden kann. Gegen diese Bestimmung
den eigentlichen Sitz des Legalitätsprinzips, die den Grundbuchrichter verleitet,
den persönlichen Anspruch, für welchen die Hypothek Sicherheit gewähren soll,
in formeller und materieller Beziehung einer eindringenden Prüfung zu unterwerfen, ¬
sind hauptsächlich Klagen und Angriffe gerichtet gewesen. Man hat
ihr Schuld gegeben, daß sie die Peinlichkeit und Langsamkeit in der Bearbeitung ¬
der Grundbuchsachen erzeugt habe, daß sie eine unzulässige und lästige
Bevormundung der Parteien enthalte. Mag nun dieser Vorwurf auch mit
mehr oder weniger Uebertreibung erhoben sein, — mit den Prinzipien, auf
denen der vorliegende Entwurf beruht, ist jene Vorschrift schlechthin unvereinbar. ¬
Wenn der Eigenthümer eine Hypothek bewilligen kann, ohne das Geschäft ¬
anzugeben, so fällt die Prüfung der letzteren von selbst hinweg; sie hat
daher auch keine Rechtfertigung mehr, wenn mit dem Eintragungsgesuch die
Schuldurkunde vorgelegt wird. Uebrigens steht der § 430. l. 20. A. L.-R.
selbst in diesem Gesetzbuch (§ 429) und in Vergleich mit den Bestimmungen
der Hypotheken=Ordnung I. § 77 isolirt da, und es hat daher seine Beseitigung ¬
um so weniger Bedenken. Das Gesetz für Neuvorpommern hat im
§ 50 angeordnet:
„Die Beamten des Grundbuchamts sind nicht verpflichtet, die
Rechtsbeständigkeit der von den Parteien vorgenommenen Handlungen zu
prüfen.
Der Entwurf hat dieser Vorschrift insofern einen anderen Ausdruck gegeben, ¬
als den Beamten die Berechtigung zu einer solchen Prüfung abgesprochen ¬
werden soll, und daß dem unbestimmten Begriff der Handlungen der