Volltext : Bahlmann, Wilhelm: ¬Das preußische Grundbuchrecht

Grundbuch=Ordnung.  III.  Abschnitt.
§  46.
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der  Publizität,  Spezialität  und  Legalität  haben  erstere  beide  eine  Verschärfung, ¬
  die  Letztere,  weil  sie  zu  viel  und  doch  nicht  genug  leistete,  eine  Einschränkung ¬
  erfahren.  Die  Publizität  des  Grundbuchs  ist  verschärft  durch
die  Auflassungs=  und  Eintragungstheorie,  durch  die  Wirkung  der  Eintragung
als  Eigenthümer,  durch  die  Einschränkung  des  Begriffs  und  der  Wirkungen
der  Schlechtgläubigkeit,  durch  die  Ausdehnung  der  Nothwendigkeit  der  Eintragung ¬
  dinglicher  Rechte  und  durch  die  Einführung  der  Grundschuld,  als
einer  selbstständigen,  nach  dem  Grundbuche  zu  beurtheilenden  Belastung.  Die
Spezialität  ist  erhöht  durch  die  Ausschließung  ganz  unbestimmter,  auf  einen
höchsten  Betrag  nicht  beschränkter  Belastungen  und  vorzüglich  durch  die  Verbindung ¬
  des  Grundbuchs  mit  dem  Kataster.
Das  Prinzip  der  Legalität  ist
eingeschränkt  nach  Maßgabe  dieses  Paragraphen.
b.  Nach  dem  Entwurfe  lautete  §  46:  „Steht  der  beantragten  Eintragung ¬
  oder  Löschung  ein  Hinderniß  entgegen,  so  hat  das  Grundbuchamt  dasselbe ¬
  dem  Antragsteller  bekannt  zu  machen.  Das  Grundbuchamt  ist  nicht  berechtigt, ¬
  eine  beantragte  Eintragung  oder  Löschung  wegen  Mängel  des  Rechtsgeschäfts, ¬
  welches  der  Eintragungs=  oder  Löschungsbewilligung  zu  Grunde
liegt,  zu  beanstanden."  Die  Motive  bemerken  hierzu:
„Es  war  in  nähere  Erwägung  zu  ziehen,  ob  die  im  §  430  I.  20  A.  L.=R.
den  Hypothekenbehörden  auferlegte  Pflicht,  für  in  die  Augen  fallende  Fehler
des  Instruments,  dem  es  an  einem  nach  den  Gesetzen  nothwendigen  Erfordernisse ¬
  gebricht,  zu  haften,  beibehalten  werden  kann.  Gegen  diese  Bestimmung
den  eigentlichen  Sitz  des  Legalitätsprinzips,  die  den  Grundbuchrichter  verleitet,
den  persönlichen  Anspruch,  für  welchen  die  Hypothek  Sicherheit  gewähren  soll,
in  formeller  und  materieller  Beziehung  einer  eindringenden  Prüfung  zu  unterwerfen, ¬
  sind  hauptsächlich  Klagen  und  Angriffe  gerichtet  gewesen.  Man  hat
ihr  Schuld  gegeben,  daß  sie  die  Peinlichkeit  und  Langsamkeit  in  der  Bearbeitung ¬
  der  Grundbuchsachen  erzeugt  habe,  daß  sie  eine  unzulässige  und  lästige
Bevormundung  der  Parteien  enthalte.  Mag  nun  dieser  Vorwurf  auch  mit
mehr  oder  weniger  Uebertreibung  erhoben  sein,  —  mit  den  Prinzipien,  auf
denen  der  vorliegende  Entwurf  beruht,  ist  jene  Vorschrift  schlechthin  unvereinbar. ¬
  Wenn  der  Eigenthümer  eine  Hypothek  bewilligen  kann,  ohne  das  Geschäft ¬
  anzugeben,  so  fällt  die  Prüfung  der  letzteren  von  selbst  hinweg;  sie  hat
daher  auch  keine  Rechtfertigung  mehr,  wenn  mit  dem  Eintragungsgesuch  die
Schuldurkunde  vorgelegt  wird.  Uebrigens  steht  der  §  430.  l.  20.  A.  L.-R.
selbst  in  diesem  Gesetzbuch  (§  429)  und  in  Vergleich  mit  den  Bestimmungen
der  Hypotheken=Ordnung  I.  §  77  isolirt  da,  und  es  hat  daher  seine  Beseitigung ¬
  um  so  weniger  Bedenken.  Das  Gesetz  für  Neuvorpommern  hat  im
§  50  angeordnet:
„Die  Beamten  des  Grundbuchamts  sind  nicht  verpflichtet,  die
Rechtsbeständigkeit  der  von  den  Parteien  vorgenommenen  Handlungen  zu
prüfen.
Der  Entwurf  hat  dieser  Vorschrift  insofern  einen  anderen  Ausdruck  gegeben, ¬
  als  den  Beamten  die  Berechtigung  zu  einer  solchen  Prüfung  abgesprochen ¬
  werden  soll,  und  daß  dem  unbestimmten  Begriff  der  Handlungen  der
            
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