Erste Antwort des Beklagten u. s. w. 145
II. Erscheint der Kläger nicht, so kann der Beklagte, ¬
vorausgesetzt, daß die Ladung peremtorisch war,
(war sie, wie gewöhnlich die erste, bloß dilatorisch, so
kann nur auf Ersatz der Kosten und nochmalige Vorladung ¬
mit peremtorischer Wirkung angetragen werden)
den Ungehorsam des Klägers anklagen und dann einen
von folgenden Cøntumacialwegen in Antrag bringen:
1) Entbindung von der Instanz. Der Kläger wird zur
weitern Rechtsverfolgung nicht zugelassen, eine neue Ladung ¬
also nicht verfügt, bis er auf Begehren des Beklagten ¬
neben dem Ersatze der Kosten zugleich Caution
wegen gehöriger Fortsetzung des Streits aufrecht gemacht
hat. 2) Der Beklagte kann aber, um nicht bloß ab instantia, ¬
sondern ab actione losgesprochen zu werden,
die Klage beantworten und die Beweise seiner Einreden
beibringen, alsdann aber um richterliche Entscheidung
bitten, oder er kann 3) den Provocationsweg einschlagen
und den Antrag machen, den Kläger zur Fortsetzung
seiner Klage bei Verlust derselben nochmals vorzuladen t).
III. Erscheint der Beklagte ungehorsamer Weise nicht,
so gilt gemeinrechtlich u) das Präjudiz der fingirten net) ¬
Danz §. 472.
u) Nach dem Preußischen Prozeß (A. G. O. I. Tit. 8. §. 9.
sqq.) ist der Rechtsnachtheil des ungehorsamen Beklagten
bei der Beantwortung der Klage die Fiction der affirmativen ¬
Einlassung. Der Beklagte wird der in der Klage ¬
vorgetragenen Thatsachen für geständig und überwiesen
erachtet und was er also nach Vorschrift der Gesetze ¬
(also nicht schlechthin nach dem Klagpetitum) dem Kläger ¬
zu leisten habe, ausgesprochen. Dieß gilt auch nach
der österreich. G. O. (Pratobevera Materialien rc. II.
S.33.). Ueber dieses strengere Präjudiz in rechtspolitischer ¬
Hinsicht vergl. Mittermaiers Prozeßvergleichung
Beitr. II. S. 93 f. Archiv für civ. Pr. VII. S. 279. VIII
10
2. Theil.