Inhaltsverzeichnis : ¬Der Dienst der deutschen Justizämter oder Einzelrichter (2)

Erste  Antwort  des  Beklagten  u.  s.  w.  145
II.  Erscheint  der  Kläger  nicht,  so  kann  der  Beklagte, ¬
  vorausgesetzt,  daß  die  Ladung  peremtorisch  war,
(war  sie,  wie  gewöhnlich  die  erste,  bloß  dilatorisch,  so
kann  nur  auf  Ersatz  der  Kosten  und  nochmalige  Vorladung ¬
  mit  peremtorischer  Wirkung  angetragen  werden)
den  Ungehorsam  des  Klägers  anklagen  und  dann  einen
von  folgenden  Cøntumacialwegen  in  Antrag  bringen:
1)  Entbindung  von  der  Instanz.  Der  Kläger  wird  zur
weitern  Rechtsverfolgung  nicht  zugelassen,  eine  neue  Ladung ¬
  also  nicht  verfügt,  bis  er  auf  Begehren  des  Beklagten ¬
  neben  dem  Ersatze  der  Kosten  zugleich  Caution
wegen  gehöriger  Fortsetzung  des  Streits  aufrecht  gemacht
hat.  2)  Der  Beklagte  kann  aber,  um  nicht  bloß  ab  instantia, ¬
  sondern  ab  actione  losgesprochen  zu  werden,
die  Klage  beantworten  und  die  Beweise  seiner  Einreden
beibringen,  alsdann  aber  um  richterliche  Entscheidung
bitten,  oder  er  kann  3)  den  Provocationsweg  einschlagen
und  den  Antrag  machen,  den  Kläger  zur  Fortsetzung
seiner  Klage  bei  Verlust  derselben  nochmals  vorzuladen  t).
III.  Erscheint  der  Beklagte  ungehorsamer  Weise  nicht,
so  gilt  gemeinrechtlich  u)  das  Präjudiz  der  fingirten  net) ¬
  Danz  §.  472.
u)  Nach  dem  Preußischen  Prozeß  (A.  G.  O.  I.  Tit.  8.  §.  9.
sqq.)  ist  der  Rechtsnachtheil  des  ungehorsamen  Beklagten
bei  der  Beantwortung  der  Klage  die  Fiction  der  affirmativen ¬
  Einlassung.  Der  Beklagte  wird  der  in  der  Klage ¬
  vorgetragenen  Thatsachen  für  geständig  und  überwiesen
erachtet  und  was  er  also  nach  Vorschrift  der  Gesetze ¬
  (also  nicht  schlechthin  nach  dem  Klagpetitum)  dem  Kläger ¬
  zu  leisten  habe,  ausgesprochen.  Dieß  gilt  auch  nach
der  österreich.  G.  O.  (Pratobevera  Materialien  rc.  II.
S.33.).  Ueber  dieses  strengere  Präjudiz  in  rechtspolitischer ¬
  Hinsicht  vergl.  Mittermaiers  Prozeßvergleichung
Beitr.  II.  S.  93  f.  Archiv  für  civ.  Pr.  VII.  S.  279.  VIII
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2.  Theil.
            
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