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ob er sein Vermögen zurücknehmen oder mit Einwerfung ¬
desselben gemeinschaftliches Erbe nehmen
will.
§. 149. Im letzteren Fall erbt die Frau ein Drittheil, ¬
der Mann aber zwei Drittheil des gemeinschaftlichen ¬
Vermögens.
§. 150. Der überlebende Theil mag aber mit
Einwerfung seines Vermögens Erbe nehmen, oder
mit Zurücknahme seines Vermögens der Erbschaft
entsagen, so erhält derselbe doch das Ehebette nebst
doppelten Ueberzügen und Betttüchern, die HochzeitKleidung ¬
und den Hochzeitschmuck des Verstorbenen
nebst dem Trauring zum voraus.
Naumburg am Queis.
§. 151. Nach entstandener Gemeinschaft der Güter ¬
erbt in Naumburg am Queis bei Trennung der
Ehe durch den Tod, der Mann zwei Drittheil und
die Frau ein Drittheil des gemeinschaftlichen Nachlasses. ¬
Stift Naumburg.
§. 152. In dem Stift Naumburg am Queis
und den dazu gehörigen Dörfern in den Städten
Reichthal und Canth und in denen dem Stift Leubus ¬
gehörigen Bezirk der Breslauschen Ober-AmtsRegierung ¬
gelegenen Dörfern mit Ausnahme des
Dorfes Langen=Oels in dem Fürstenthum Brieg,
auch in dem Dorfe Berthelsdorf am Queis, erbt
jederzeit der Mann zwei Drittheil und die Frau ein
Drittheil des gemeinschaftlichen Vermögens, wenn
Kinder vorhanden sind.