Full text : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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ob  er  sein  Vermögen  zurücknehmen  oder  mit  Einwerfung ¬
  desselben  gemeinschaftliches  Erbe  nehmen
will.
§.  149.  Im  letzteren  Fall  erbt  die  Frau  ein  Drittheil, ¬
  der  Mann  aber  zwei  Drittheil  des  gemeinschaftlichen ¬
  Vermögens.
§.  150.  Der  überlebende  Theil  mag  aber  mit
Einwerfung  seines  Vermögens  Erbe  nehmen,  oder
mit  Zurücknahme  seines  Vermögens  der  Erbschaft
entsagen,  so  erhält  derselbe  doch  das  Ehebette  nebst
doppelten  Ueberzügen  und  Betttüchern,  die  HochzeitKleidung ¬
  und  den  Hochzeitschmuck  des  Verstorbenen
nebst  dem  Trauring  zum  voraus.
Naumburg  am  Queis.
§.  151.  Nach  entstandener  Gemeinschaft  der  Güter ¬
  erbt  in  Naumburg  am  Queis  bei  Trennung  der
Ehe  durch  den  Tod,  der  Mann  zwei  Drittheil  und
die  Frau  ein  Drittheil  des  gemeinschaftlichen  Nachlasses. ¬

Stift  Naumburg.
§.  152.  In  dem  Stift  Naumburg  am  Queis
und  den  dazu  gehörigen  Dörfern  in  den  Städten
Reichthal  und  Canth  und  in  denen  dem  Stift  Leubus ¬
  gehörigen  Bezirk  der  Breslauschen  Ober-AmtsRegierung ¬
  gelegenen  Dörfern  mit  Ausnahme  des
Dorfes  Langen=Oels  in  dem  Fürstenthum  Brieg,
auch  in  dem  Dorfe  Berthelsdorf  am  Queis,  erbt
jederzeit  der  Mann  zwei  Drittheil  und  die  Frau  ein
Drittheil  des  gemeinschaftlichen  Vermögens,  wenn
Kinder  vorhanden  sind.
            
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