Metadaten : Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes (2)

§  28.  Sonstiger  Eigenthumserwerb  und  Verlust.
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ist.  Gleichgültig  ist,  ob  die  Sache  durch  menschliche  Handlung  absein. ¬

sichtlich  verborgen  worden  ist  oder  nicht;  sie  kann  auch  verloren
Gleichgültig  ist  auch  der  Werth  und  ob  die  verbergende  Sache  ein
Grundstück  oder  eine  bewegliche  Sache  ist.
II.  Eigenthümer  des  Schatzes  wird  zur  Hälfte  der  Entdecker, ¬
  zur  Hälfte  der  Eigenthümer  der  verbergenden  Sache,  sobald
die  Entdeckung  zu  einer  Besitzergreifung  durch  den  Entdecker  oder
einen  Andern  geführt  hat,  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Entdeckung ¬
  zufällig  erfolgte  oder  auf  Nachsuche  (984)'.  Wer  demnach  in
eigener  Sache  einen  Schatz  entdeckt,  wird  Alleineigenthümer,  wer  in
fremder,  Miteigenthümer  zur  Hälfte.  An  die  Stelle  des  Eigenthümers
tritt  nicht  der  Nießbraucher  (1040),  wohl  aber  der  Erbbauberechtigte,
wenn  der  Schatz  in  dem  Gebäude  gefunden  ist,  das  dem  Erbbauberechtigten ¬
  gehört.
§  28.
Sonstiger  Eigenthumserwerb  und  Verlust.
I.  Der  Eigenthumserwerb  an  beweglichen  Sachen,  der  sich  durch
Erbfolge  und  Begründung  ehelicher  Gütergemeinschaft  vollzieht,  findet
im  Familienrechte  und  Erbrechte  seine  Darstellung.  Der  Erwerb  des
Zubehörs  eines  Grundstückes  nach  den  Vorschriften  des  Grundstücksrechtes ¬
  ist  Bd.  II,  §  16  besprochen.  Ein  eigenthümlicher  gesetzlicher
Eigenthumserwerb  tritt  für  den  Eigenthümer  einer  Sachgesammtheit
(Gutsinventar,  Haushaltungsgegenstände)  an  den  vom  Pächter,  Nutznießer, ¬
  Ehemann  angeschafften  Stücken  ein  (588.  1048.  1382).  Dem
Reichsrecht  gehört  ferner  noch  der  Eigenthumserwerb  durch
Richterspruch  an.  Solcher  liegt  vor:
A.  beim  Zuschlage  in  der  Zwangsversteigerung  nach  ZVG.
Der  Zuschlag  wird  mit  der  Verkündung  wirksam  (ZVG.  §§  87.  89),
und  mit  dem  Zuschlage  wird  der  Ersteher  Eigenthümer  des  GrundS. ¬
  669  f.  1892:  Bähr,  Gegenentw.,
Dernburg  III,  §  116.  1899:
S.  202.  Jakubezky,  Bemerkungen,
v.  Buchka,  §  27.  Krückmann,
S.  244.  1895:  Grützmann,  Sächs.
§  57.  Leske,  §  118,  VII.  Männer,
Arch.,  Bd.  5,  S.  773.  1896:  Stobbe§ ¬
  25.  Kuhlenbeck,  Von  den  PanLehmann ¬
  II,  1,  §  131.  1897:  Bundekten -
  II,  S.  594  ff.  Cosack  II,  §  208.
sen  II,  §  22.  1898:  GoldmannEndemann -
  II,  §  88.
Lilienthal,  Das  BGB.,  S.  295  f.
1  Ueber  die  rechtliche  Natur  der  EntEnneccerus=Lehmann ¬
  II,  §  27.
deckung,  vgl.  Bd.  I,  §  46.
            
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