§ 28. Sonstiger Eigenthumserwerb und Verlust.
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ist. Gleichgültig ist, ob die Sache durch menschliche Handlung absein. ¬
sichtlich verborgen worden ist oder nicht; sie kann auch verloren
Gleichgültig ist auch der Werth und ob die verbergende Sache ein
Grundstück oder eine bewegliche Sache ist.
II. Eigenthümer des Schatzes wird zur Hälfte der Entdecker, ¬
zur Hälfte der Eigenthümer der verbergenden Sache, sobald
die Entdeckung zu einer Besitzergreifung durch den Entdecker oder
einen Andern geführt hat, und ohne Rücksicht darauf, ob die Entdeckung ¬
zufällig erfolgte oder auf Nachsuche (984)'. Wer demnach in
eigener Sache einen Schatz entdeckt, wird Alleineigenthümer, wer in
fremder, Miteigenthümer zur Hälfte. An die Stelle des Eigenthümers
tritt nicht der Nießbraucher (1040), wohl aber der Erbbauberechtigte,
wenn der Schatz in dem Gebäude gefunden ist, das dem Erbbauberechtigten ¬
gehört.
§ 28.
Sonstiger Eigenthumserwerb und Verlust.
I. Der Eigenthumserwerb an beweglichen Sachen, der sich durch
Erbfolge und Begründung ehelicher Gütergemeinschaft vollzieht, findet
im Familienrechte und Erbrechte seine Darstellung. Der Erwerb des
Zubehörs eines Grundstückes nach den Vorschriften des Grundstücksrechtes ¬
ist Bd. II, § 16 besprochen. Ein eigenthümlicher gesetzlicher
Eigenthumserwerb tritt für den Eigenthümer einer Sachgesammtheit
(Gutsinventar, Haushaltungsgegenstände) an den vom Pächter, Nutznießer, ¬
Ehemann angeschafften Stücken ein (588. 1048. 1382). Dem
Reichsrecht gehört ferner noch der Eigenthumserwerb durch
Richterspruch an. Solcher liegt vor:
A. beim Zuschlage in der Zwangsversteigerung nach ZVG.
Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam (ZVG. §§ 87. 89),
und mit dem Zuschlage wird der Ersteher Eigenthümer des GrundS. ¬
669 f. 1892: Bähr, Gegenentw.,
Dernburg III, § 116. 1899:
S. 202. Jakubezky, Bemerkungen,
v. Buchka, § 27. Krückmann,
S. 244. 1895: Grützmann, Sächs.
§ 57. Leske, § 118, VII. Männer,
Arch., Bd. 5, S. 773. 1896: Stobbe§ ¬
25. Kuhlenbeck, Von den PanLehmann ¬
II, 1, § 131. 1897: Bundekten -
II, S. 594 ff. Cosack II, § 208.
sen II, § 22. 1898: GoldmannEndemann -
II, § 88.
Lilienthal, Das BGB., S. 295 f.
1 Ueber die rechtliche Natur der EntEnneccerus=Lehmann ¬
II, § 27.
deckung, vgl. Bd. I, § 46.