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Handelsgesetzbuchs, *) mit Ausnahme jedoch der oben im §. 14 aufrecht erhaltenen
Bestimmungen des Art. 176.
In derselben Nummer des Regierungsblattes, welche auch den Abdruck der
allgemeinen deutschen Wechselordnung nebst dem Einführungsgesetze brachte, wurde
zugleich das, ebenfalls vom 4. Juni 1849 datirte Gesetz, das Wechselverfahren
in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, publicirt.
Die ständischen Verhandlungen über den Entwurf desselben bedürfen einer besondern
Darlegung.
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*) Das Handelsgesetzbuch der Königlich=preußischen Rheinprovinzen, übersetzt
und erläutert von Broicher und Grimm, Köln 1835, S. 72—122.