Full text : Rheinisches Archiv für Zivil- und Strafrecht (N.F. Bd. 3 = Bd. 105 (1909))

I. 50. Warenzeichen.

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hat er seinen Angestellten den Befehl gegeben, das Waren-
zeichen Blitz nicht mehr zu verwenden. In der Ausführung
der Bestellung der Firma P., die nach Ausgabe eines Kom-
missionszettels an den Werkführer, der das Warenzeichen in
seinem Fabrikationsbuch ausgezeichnet hatte, ohne jede Mit-
wirkung des Beklagten ausgesührt wurde, liegt lediglich (was
ausgeführt wird) ein reines Versehen der Angestellten. Dieses
kann aber nach den sonstigen Umständen dem Beklagten nicht
als grobe Fahrlässigkeit zugerechnet werden.
Fraglich könnte nur sein, inwieweit die Haftung des Be-
klagten auf § 831 BGB. gestützt werden kann. In der Lite-
ratur wird die Anwendbarkeit des § 831 ohne jede Ein-
schränkung auf einen Fall wie den vorliegenden nur von Jsay
(PatenlG. 8 95 A. 25) bejaht, während Allfeld (Ges. über
das gewerbl. Urheberr. 1904, WarenZG. § 14 A. 13, PatentG.
§ 35 A 8 d) diese Anwendbarkeit nur unter bestimmten
Voraussetzungen znlassen will, Köhler (Patentrecht S. 564)
dagegen den Geschäftsherrn im allgemeinen nur für die Be-
reicherung und im übrigen lediglich bei schuldhafter Vernach-
lässigung der Aufsichtspflicht dann für haftbar erklärt, wenn
der Vertreter arglistig oder grobfahrlässig gehandelt hat. Wenn
nun auch die Vorschriften der Reichsspezialgesetze, insbesondere
der Gesetze über das gewerbliche Eigentum, durch die allge-
meinen Rechtsgrundsätze des BGB. ihre Ergänzung finden
(ERG. 62, 320), so ist eine Heranziehung dieser allgemeinen
Grundsätze doch nur zulässig, soweit sie nicht mit den Sonder-
vorschriften der Spezialgesetze in unvereinbarem Widerspruche
stehen (ERG. 62, 25) Indem nun § 14 WarenZG. eine
Haftbarkeit wegen Verletzung eines Warenzeichens nur bei vor-
sätzlicher oder grobfahrlässiger Zuwiderhandlung festsetzt, ver-
bietet sich die unmittelbare Anwendung des § 831 auf eine
derartige Verletzung, da § 831 sich an § 823 BGB. anschließt,
wonach die Haftung für jede, also auch für einfache Fahr-
lässigkeit eintrttt, die der Gesetzgeber im Falle des § 831 in
einem Verschulden des Geschäftsherrn bei der Auswahl oder
Beaufsichtigung seiner Angestellten erblickt. Der § 831 könnte
also hier entsprechend nur so angewendet werden, daß man
entweder vom Verletzten den Nachweis verlangt, daß der Ge-
schäftsherr grobfahrlässig bei der Auswahl oder Beaufsichtigung
seiner Angestellten verfahren ist, oder daß diesen letzteren, wie

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