Metadaten : Paulsen, Paul Detlev Christian: Lehrbuch des Privat-Rechts der Herzogthümer Schleswig und Holstein, wie auch des Herzogthums Lauenburg

Allgemeine  Gütergemeinschaft  des  Land=  und  Marschrechts,
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§  149.
3.  Land=  und  Marschrecht.
Die  hiernach  herrschende  allgemeine  Gütergemeinschaft  ist,
so  weit  die  bekannt  gewordenen  Rechtsgewohnheiten  ergeben,
regelmäßig.  Bei  dem  Aufhören  der  Ehe  wird  immer  das  Vermögen ¬
  halb  durch  getheilt.  Der  nachlebende  Ehegatte  kann  den
Hof  behalten;  entsteht  Streit  zwischen  ihm  und  den  Erben  des
Verstorbenen  über  den  Werth  desselben,  so  wird  dieser,  nach  dem
Gewohnheitsrechte,  in  der  Regel  durch  den  Kirchspielvogt  und
zwei  Holsten  geschätzt.  *  2)  Mit  Kindern  findet  fortgesetzte  Gütergemeinschaft =
  Statt.
§  150.
4.
Nach  dem  im  ehemaligen  Schauenburgischen  Holstein  auf  dem
Lande  geltenden  Rechte.*
In  diesem  Gebiete  hatte  sich  auch  gewohnheitsrechtlich  allgemeine =
  Gütergemeinschaft  gebildet,  welche  aber  hier,  größtentheils
durch  mehrere,  doch  gleichlautende,  Verordnungen  für  einzelne
Landestheile,  mit  einigen  Abänderungen*)  gesetzlich  bestimmt
worden  ist,  worin  vielleicht  manche  Unregelmäßigkeiten
enthalten  Sätze,  die  mit  dem  Grundsatze  der  Gütergemeinschaft  unvereinbar =
  sind.
*)  Siehe  Abhandlungen  in  den  S.  H.  Anzeigen  von  1778,  1809,  1815
(Sammlung  B.  III,  S.  493;  IV,  Nr.  54;  V,  S.  81).  Vgl.  Verordnung ¬
  vom  15ten  Juni  1742  a.  E.
2)
Resolution  vom  4ten  Februar  1792.
*)
Vgl.  Seestern=Pauly,  Bemerkungen  über  die  Rechtsverfassung  der
ehemals  Schauenburgischen  Districte,  insonderheit  mit  Rücksicht  auf  die
Gütergemeinschaft,  in  seinen  Beiträgen  II,  Nr.  5.
Siehe  §  6  der  Verordnungen  vom  7ten  Mai  1745  für  die  Vogtei
Uetersen  (vgl.  Staatsb.  Mag.  V,  S.  239);  vom  8ten.  Mai  1747
für  die  ganze  Herrschaft  Pinneberg  (ausgedehnt  auf  die  Bülowsche
[Laurwigsche]  Wildniß  und  Herzhorn  durch  R.  R.  vom  8ten  Dec.
1755  und  2ten  Januar  1756,  in  der  chronologischen  Sammlung  von
1755);  für  Rantzau  vom  24sten  Dec.  1753.
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