Allgemeine Gütergemeinschaft des Land= und Marschrechts,
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§ 149.
3. Land= und Marschrecht.
Die hiernach herrschende allgemeine Gütergemeinschaft ist,
so weit die bekannt gewordenen Rechtsgewohnheiten ergeben,
regelmäßig. Bei dem Aufhören der Ehe wird immer das Vermögen ¬
halb durch getheilt. Der nachlebende Ehegatte kann den
Hof behalten; entsteht Streit zwischen ihm und den Erben des
Verstorbenen über den Werth desselben, so wird dieser, nach dem
Gewohnheitsrechte, in der Regel durch den Kirchspielvogt und
zwei Holsten geschätzt. * 2) Mit Kindern findet fortgesetzte Gütergemeinschaft =
Statt.
§ 150.
4.
Nach dem im ehemaligen Schauenburgischen Holstein auf dem
Lande geltenden Rechte.*
In diesem Gebiete hatte sich auch gewohnheitsrechtlich allgemeine =
Gütergemeinschaft gebildet, welche aber hier, größtentheils
durch mehrere, doch gleichlautende, Verordnungen für einzelne
Landestheile, mit einigen Abänderungen*) gesetzlich bestimmt
worden ist, worin vielleicht manche Unregelmäßigkeiten
enthalten Sätze, die mit dem Grundsatze der Gütergemeinschaft unvereinbar =
sind.
*) Siehe Abhandlungen in den S. H. Anzeigen von 1778, 1809, 1815
(Sammlung B. III, S. 493; IV, Nr. 54; V, S. 81). Vgl. Verordnung ¬
vom 15ten Juni 1742 a. E.
2)
Resolution vom 4ten Februar 1792.
*)
Vgl. Seestern=Pauly, Bemerkungen über die Rechtsverfassung der
ehemals Schauenburgischen Districte, insonderheit mit Rücksicht auf die
Gütergemeinschaft, in seinen Beiträgen II, Nr. 5.
Siehe § 6 der Verordnungen vom 7ten Mai 1745 für die Vogtei
Uetersen (vgl. Staatsb. Mag. V, S. 239); vom 8ten. Mai 1747
für die ganze Herrschaft Pinneberg (ausgedehnt auf die Bülowsche
[Laurwigsche] Wildniß und Herzhorn durch R. R. vom 8ten Dec.
1755 und 2ten Januar 1756, in der chronologischen Sammlung von
1755); für Rantzau vom 24sten Dec. 1753.
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