§. 133.
Anhang. Der Beweis.
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§ 133.
dem, Testamentserben über die Gültigkeit des Testaments ergangenUrtheil ¬
maßgebend auch für die Vermächtnißnehmer 5, und für
die Erbschaftsgläubiger wenigstens berechtigend 6.
Ferner: ist auf
Grund eines Notherbenrechts von Jemandem, welchen dieses Notherbenrecht ¬
nicht zusteht, ein das Testament umstoßendes Urtheil
wirk
erwirtt worden, so kann sich darauf der wirkliche Notherbe berufen'. ¬
Endlich wirkt, wenn bei einer Grunddienstbarkeit das
herrschende oder dienende Grundstück im Miteigenthum steht, das
von einem oder gegen einen der Miteigenthümer erstrittene Urtheil
auch für und gegen die übrigen8.
Der Beweis.
Anhang.
§. 133.
Die Lehre vom Beweise ist keine Lehre des materiellen
Rechtes, sie gehört dem Proceßrechte an. Aber sie hat Seiten,
welche zu dem materiellen Rechte in einer unmittelbaren Beziehung
stehen. Diese sind hier darzustellen.
1. Wer muß beweisen*? Der Kläger muß diejenigen Thatgehörte ¬
auch der Fall der Freiheit und Freigeborenheit hierher, 1. 25 D.
de statu hom. 1. 5, 1. 42 D. de nox. act. 9. 4, 1. 14 D. de iure patr. 37.
14, 1. 5 C. de ord. cogn. 7. 19. In allen diesen Fällen wirkt jedoch das
Urtheil gegen Dritte nicht so weit, daß denselben benommen wäre, zu behaupten,
daß sie selbst die bei dem Rechtsverhältniß unmittelbar Betheiligten seien. So
kann das Urtheil über die Vaterschaft nicht demjenigen entgegengesetzt werden,
welcher selbst behauptet, der wahre Vater zu sein. Vgl. 1. 42 D. de lib. causa
40. 12, 1. 1. 5 D. si ingen. 40. 14. Keller Litiscont. u. Urtheil §. 47,
Wächter II. S. 571, Buelow de praeiudicialibus formulis (Wratislaviae
1859) p. 41 sqq.
5 L. 3 pr. D. de pign. 30. 1, 1. 14 D. de appell. 49. 1, l. 50 §. 1 D.
de leg. I. 30, l. 8 §. 16 1. 17 §. 1 D. de inoff. test. 5. 2, l. 12 pr. §. 2 C.
de pet. her. 3. 31.
6 L. 50 §. 1 i. f. D. de leg. I. 30, l. 12 §. 1 C. de pet. her.
3. 31.
7 L. 6 §. 1 D. de inoff. test. 5. 2.
9 L. 4 §. 3. 4 l. 19 D. si serv. 8. 5.
1 Aus der Literatur über die Lehre von der Beweislast ist hier hervorzuheben: ¬
Weber über die Verbindlichkeit zur Beweisführung im Civilprozeß