Inhaltsverzeichnis : Handbuch des Armenrechts

Freizügigkeitsgesetz.  §  9  u.  10.
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einzelnen  Falle  die  konkreten  Umstände  es  zulassen,  das  einmal  begründete ¬
  Aufenthaltsverhältnis  als  nicht  unterbrochen  anzusehen,  gehört ¬
  dem  thatsächlichen  Gebiete  an".  (Preuß.  Oberverw.Ger.,  14.  September ¬
  1886,  Entsch.  XIV  S.  153,  Reger  VII  S.  274.)  Aus  dem
Wortlaut  wie  aus  dem  Sinne  des  §  8  ist  zu  folgern,  „daß  der  hier
vorausgesetzte  mehr  als  dreimonatliche  Aufenthalt  eine  im  wesentlichen ¬
  ununterbrochene  Anwesenheit  am  Orte  verlangt,  zum  mindesten
nicht  eine  mehrwöchentliche  Unterbrechung  verträgt.  Von  welcher
Dauer  die  Entfernung  sein  muß,  um  als  Unterbrechung  des  Aufenthalts
zu  gelten,  ist  eine  Frage  rein  thatsächlicher  Natur.  Daß  ein  Spaziergang ¬
  über  die  Weichbildgrenze  oder  die  Feldflur  hinaus,  sowie  ein
bloßer  Besuch  nach  außerhalb  und  eine  kurze  Geschäftsreise  an  einen
andern  Ort  mit  der  Absicht  direkter  Rückkehr  den  Aufenthalt  zu  unterbrechen ¬
  nicht  geeignet  ist,  liegt  auf  der  Hand.  Wann  mit  Rücksicht
auf  etwaige  zeitweilige  Unterbrechungen  der  thatsächlichen  körperlichen
Anwesenheit  am  Orte  der  dreimonatliche  Aufenthalt  daselbst  als
vollendet  anzunehmen  ist,  untersteht  in  jedem  Falle  der  verständigen
Beurteilung  nach  den  obwaltenden  besonderen  Verhältnissen."  (Preuß,
Oberverw.Ger.,  23.  September  1885,  Entsch.  XII  S.  160,  Reger  VI
S.  315.
§  9.
Was  vorstehend  von  den  Gemeinden  bestimmt  ist,  gilt  an
denjenigen  Orten,  wo  die  Last  der  öffentlichen  Armenpflege  verfassungsmäßig ¬
  nicht  der  örtlichen  Gemeinde,  sondern  anderen
gesetzlich  anerkannten  Verbänden  (Armenkommunen)  obliegt,  auch
von  diesen,  sowie  von  denjenigen  Gutsherrschaften,  deren  Gutsbezirk ¬
  sich  nicht  in  einem  Gemeindeverbande  befindet.
§  10.
Die  Vorschriften  über  die  Anmeldung  der  neu  Anziehenden
bleiben  den  Landesgesetzen')  mit  der  Maßgabe  vorbehalten,  daß
die  unterlassene  Meldung  nur  mit  Polizeistrafe,  niemals  aber
mit  dem  Verluste  des  Aufenthaltsrechts  (§  1)  geahndet  werden  darf.
1)  Vrgl.  für  Württemberg  Art.  15  Z.  2  des  Polizeistrafgesetzes
vom  27.  Dezember  1871  (Reg.Bl.  S.  391),  die  K.  Verordn.,  betr.
den  Aufenthalt  in  den  Gemeinden  des  Landes,  vom  6.  August  1872
(Reg.Bl.  S.  275)  und  die  Ministerialverfügung  hiezu  vom  27.  Dezember ¬
  1872  (Reg.Bl.  S.  460).
            
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