Freizügigkeitsgesetz. § 9 u. 10.
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einzelnen Falle die konkreten Umstände es zulassen, das einmal begründete ¬
Aufenthaltsverhältnis als nicht unterbrochen anzusehen, gehört ¬
dem thatsächlichen Gebiete an". (Preuß. Oberverw.Ger., 14. September ¬
1886, Entsch. XIV S. 153, Reger VII S. 274.) Aus dem
Wortlaut wie aus dem Sinne des § 8 ist zu folgern, „daß der hier
vorausgesetzte mehr als dreimonatliche Aufenthalt eine im wesentlichen ¬
ununterbrochene Anwesenheit am Orte verlangt, zum mindesten
nicht eine mehrwöchentliche Unterbrechung verträgt. Von welcher
Dauer die Entfernung sein muß, um als Unterbrechung des Aufenthalts
zu gelten, ist eine Frage rein thatsächlicher Natur. Daß ein Spaziergang ¬
über die Weichbildgrenze oder die Feldflur hinaus, sowie ein
bloßer Besuch nach außerhalb und eine kurze Geschäftsreise an einen
andern Ort mit der Absicht direkter Rückkehr den Aufenthalt zu unterbrechen ¬
nicht geeignet ist, liegt auf der Hand. Wann mit Rücksicht
auf etwaige zeitweilige Unterbrechungen der thatsächlichen körperlichen
Anwesenheit am Orte der dreimonatliche Aufenthalt daselbst als
vollendet anzunehmen ist, untersteht in jedem Falle der verständigen
Beurteilung nach den obwaltenden besonderen Verhältnissen." (Preuß,
Oberverw.Ger., 23. September 1885, Entsch. XII S. 160, Reger VI
S. 315.
§ 9.
Was vorstehend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt an
denjenigen Orten, wo die Last der öffentlichen Armenpflege verfassungsmäßig ¬
nicht der örtlichen Gemeinde, sondern anderen
gesetzlich anerkannten Verbänden (Armenkommunen) obliegt, auch
von diesen, sowie von denjenigen Gutsherrschaften, deren Gutsbezirk ¬
sich nicht in einem Gemeindeverbande befindet.
§ 10.
Die Vorschriften über die Anmeldung der neu Anziehenden
bleiben den Landesgesetzen') mit der Maßgabe vorbehalten, daß
die unterlassene Meldung nur mit Polizeistrafe, niemals aber
mit dem Verluste des Aufenthaltsrechts (§ 1) geahndet werden darf.
1) Vrgl. für Württemberg Art. 15 Z. 2 des Polizeistrafgesetzes
vom 27. Dezember 1871 (Reg.Bl. S. 391), die K. Verordn., betr.
den Aufenthalt in den Gemeinden des Landes, vom 6. August 1872
(Reg.Bl. S. 275) und die Ministerialverfügung hiezu vom 27. Dezember ¬
1872 (Reg.Bl. S. 460).