Metadaten : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

117
15.  Alle  in  dem  Hause  gebrauchte  Teppiche.
16.  Der  Waschkessel.
17.  Sämmtliche  messingene  und  zinnerne  Leuchter,
welche  nicht  angehangen  sind.
18.  Alles  zu  weiblichen  Arbeiten  gehörige  Geräthe
und  die  zum  Gebrauch  der  Frau  bestimmte  Spiegel, ¬
  Kämme  und  Bürsten.
19.  Alles  Milchgefäße.
20.  Die  Braupfannen,  welche  nicht  eingemauert  sind.
21.  Die  zur  Bibliothek  der  Frau  gehörige  Bücher.
22.  Einige  Tische,  Bänke,  Schemmel,  Stühle,
Himmel-  und  Spannbette.
§.  69.  Diejenigen  Stücke,  welche  von  der  NiftelGerade ¬
  nicht  vorhanden  sind,  dürfen  dem  NiftelErben ¬
  nicht  vergütiget  werden.
§.  76.  Hat  aber  der  Mann  ohne  Genehmigung
seiner  Frau  einige  Niftel-Geradestücke  verpfändet,
so  muß  derselbe  für  die  Niftel-Erben  aus  seinem
Vermögen  einlösen.
§.  71.  In  den  Städten  Brieg,  Creutzburg,  Silberberg ¬
  und  Ohlau  und  sämmtlichen  Dörfern  in
dem  Fürstenthum  Brieg  erbt  der  überlebende  Ehegatte, ¬
  wenn  Gemeinschaft  der  Güther  entstanden
ist,  die  Hälfte  des  gemeinschaftlichen  Vermögens.
§.  72.  Auch  hat  in  diesem  Falle  der  überlebende
Ehegatte  das  Recht,  bei  der  Theilung  den  MobilienNachlaß ¬
  und  die  Grundstücke  für  den  taxirten  Werth
anzunehmen.
§.  73.  Ist  aber  keine  Güthergemeinschaft  vorhanden ¬
  und  weder  durch  einen  Ehevertrag,  noch
durch  eine  letztwillige  Verordnung  wegen  Theilung
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer