Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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1.  Alle  Schaafe,  welche  die  Frau  dem  Manne
zugebracht  hat.
2.  Alle  Gänse  und  Enten.
3.  Schränke,  Kisten,  Kasten  und  Truhen,  worin
die  Frau  ihre  Kleider  und  ihren  Schmuck  verwahrt, ¬
  und  wovon  sie  die  Schlüssel  bei  ihres
Manns  Leben  gehabt  hat.
4.  Alle  weibliche  Kleidung,  welche  in  Verwahrung
der  Frau  sich  befindet,  gemacht  oder  ungemacht,
ohne  Unterschied  des  Zeuges.
5.  Aller  weiblicher  Schmuck,  welchen  die  Frau  getragen, ¬
  oder  für  sich  verwahrt,  solcher  bestehe
in  Gold,  Jouvelen,  Perlen,  oder  worin  er  wolle.
6.  Das  Morgengabe=Geschenk.
7.  Alles  leinene  Geräth  an  Tischtüchern,  Schleier,
Hemde,  Hauben,  in  sofern  sich  solches  während
der  Ehe  in  der  Frauen  Verwahrung  befunden  hat.
8.  Alle  von  der  Frau  verwahrte  geschnittne  oder
ungeschnittne  Leinwand.
9.  Alle  Bette  nebst  Ueberzügen,  Betttüchern  und
Gardinen  und  Bettdecken.  Jedoch  muß  der  Mann
ein  Gebett  Bette  nebst  doppelten  Ueberzügen  und
Betttüchern  und  was  zu  einem  gedeckten  Tische
gehört,  hiervon  wegzunehmen  befugt  sein.
10.  Alle  Federn  geschlissen  oder  ungeschlissen.
11.  Aller  Lein,  Flachs,  Hanf,  wovon  jedoch  der
auf  dem  Felde  befindliche  Flachs  auszunehmen  ist.
12.  Alles  Getreide  roh  und  zugerichtet.
13.  Alles  zum  weiblichen  Putz  vorhandene,  es  sei
gewebt,  gestrickt  oder  gewirkt.
14.  Ein  Becken  und  eine  Kanne.
            
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