Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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gen  Schmälerung  seines  Erbtheils.  dergleichen  letztwillige ¬
  Verordnung  anzufechten,  berechtiget  ist.
§.  63.  Jn  der  Stadt  Oels  ist  auch  jeder  Ehegatte ¬
  berechtiget,  entweder  in  vorgedachter  Art  oder
über  die  Hälfte  seines  Vermögens,  auf  den  Todesfall ¬
  letztwillig  zu  verordnen.
§.  64.  Bei  der  Erbtheilung  kann  eine  Wittwe,
wenn  sie  das  Handwerk  des  Mannes  fortsetzen  will,
das  Handwerksgeräthe  desselben,  für  den  taxirten
Werth  annehmen,  und  bei  dem  Verkauf  der  Handwerksbänke ¬
  oder  Gerechtigkeit  des  verstorbenen  Mannes, ¬
  hat  dessen  Wittwe  das  Vorkaufsrecht.
§.  65.  In  der  Stadt  Trebnitz  und  in  denen
zu  dem  Stift  Trebnitz  gehörigen  Dörfern,  findet
obgedachte  Successions=Ordnung  des  Herzogthums
Oels  jedoch  mit  folgenden  Ausnahmen  statt.
§.  66.  Wenn  ein  Kind  oder  mehrere  Abkömmlinge ¬
  des  Erblassers  vorhanden  sind,  so  erbt  der
überlebende  Ehegatte  nur  die  Hälfte  des  gemeinschaftlichen ¬
  Vermögens.
§.  67.  Leben  keine  Kinder  des  Verstorbenen,  und
gelangen  seine  Verwandten  in  aufsteigender  Linie
oder  die  Seiten=Verwandten  mit  dem  überlebenden
Ehegatten  zur  Erbfolge,  so  erben  dieselben  jederzeit
ein  Drittheil  von  dem  Vermögen,  welches  der  Verstorbene ¬
  bei  Einschreitung  der  Ehe  besessen,  oder  während
der  Ehe  von  den  Verwandten  geerbt  oder  erhalten  hat.
Fürstenthum  Brieg.
§.  68.  In  dem  Fürstenthum  Brieg  werden  folgende ¬
  Stuͤcke  zu  der  gewoͤhnlichen  Niftelgerade  gezaͤhlt:
            
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