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dem halben Vermögen, welches derselbe bei Einschreitung ¬
der Ehe besessen hat, und es darf hierzu
keinesweges das in der Ehe erworbene Vermögen
gerechnet werden.
§. 59. Auch ist bei Ausmittelung der Hälfte das
von dem Verstorbenen eingebrachten Vermögens,
und bei Bestimmung des Erbtheils für die Verwandten ¬
der aufsteigenden Linie, nur auf die, bei Einschreitung ¬
der Ehe von dem Verstorbenen besessenen
Häuser, Gärten, Handwerksbänke, Aecker und Baarschaft ¬
auch auf alles Silberwerk, welches über zwei
Mark schwer ist, Rücksicht zu nehmen, keinesweges
aber können bei Bestimmung des Erbtheils die Kleider, ¬
Bette, das leinene Geräthe und andere Mobilien ¬
des Verstorbenen ingleichen das Silberwerk unter ¬
zwei Mark gerechnet werden.
§. 60. Leben keine Verwandte in aufsteigender
Linie, so erben die Seiten-Verwandten von dem
auf solche Art ausgemittelten halben Vermögen den
6ten Theil.
§. 61. Hat der Verstorbene gar kein Vermögen
bei Einschreitung der Ehe zugebracht, so erbt der
überlebende Ehegatte den ganzen Nachlaß, ohne daß
er den Seiten-Verwandten, oder den Verwandten
in aufsteigender Linie etwas hiervon mittheilen darf.
§. 62. Durch eine letztwillige Verordnung kann
den Seiten-Verwandten ihr Erbrecht genommen
werden. Auch kann ein Ehegatte über den vierten
Theil des ganzen gemeinschaftlichen Vermögens völlig ¬
uneingeschränkt, und zum Nachtheil des Ueberlebenden ¬
letztwillig verordnen, ohne daß letzterer we¬