Contents : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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dem  halben  Vermögen,  welches  derselbe  bei  Einschreitung ¬
  der  Ehe  besessen  hat,  und  es  darf  hierzu
keinesweges  das  in  der  Ehe  erworbene  Vermögen
gerechnet  werden.
§.  59.  Auch  ist  bei  Ausmittelung  der  Hälfte  das
von  dem  Verstorbenen  eingebrachten  Vermögens,
und  bei  Bestimmung  des  Erbtheils  für  die  Verwandten ¬
  der  aufsteigenden  Linie,  nur  auf  die,  bei  Einschreitung ¬
  der  Ehe  von  dem  Verstorbenen  besessenen
Häuser,  Gärten,  Handwerksbänke,  Aecker  und  Baarschaft ¬
  auch  auf  alles  Silberwerk,  welches  über  zwei
Mark  schwer  ist,  Rücksicht  zu  nehmen,  keinesweges
aber  können  bei  Bestimmung  des  Erbtheils  die  Kleider, ¬
  Bette,  das  leinene  Geräthe  und  andere  Mobilien ¬
  des  Verstorbenen  ingleichen  das  Silberwerk  unter ¬
  zwei  Mark  gerechnet  werden.
§.  60.  Leben  keine  Verwandte  in  aufsteigender
Linie,  so  erben  die  Seiten-Verwandten  von  dem
auf  solche  Art  ausgemittelten  halben  Vermögen  den
6ten  Theil.
§.  61.  Hat  der  Verstorbene  gar  kein  Vermögen
bei  Einschreitung  der  Ehe  zugebracht,  so  erbt  der
überlebende  Ehegatte  den  ganzen  Nachlaß,  ohne  daß
er  den  Seiten-Verwandten,  oder  den  Verwandten
in  aufsteigender  Linie  etwas  hiervon  mittheilen  darf.
§.  62.  Durch  eine  letztwillige  Verordnung  kann
den  Seiten-Verwandten  ihr  Erbrecht  genommen
werden.  Auch  kann  ein  Ehegatte  über  den  vierten
Theil  des  ganzen  gemeinschaftlichen  Vermögens  völlig ¬
  uneingeschränkt,  und  zum  Nachtheil  des  Ueberlebenden ¬
  letztwillig  verordnen,  ohne  daß  letzterer  we¬
            
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