Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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ter  sondern  Söhne  hinterläßt,  so  erhalten  die
nächsten  Niftelerben  nur  der  Verstorbenen  Kleider, ¬
  Hemde,  Schleier,  Schürzen  und  die  hierzu
verschnittene  Leinewand.
2.  Hinterläßt  eine  Frauensperson  weder  Söhne  noch
Töchter,  so  erbt  ihre  Mutter  alles,  was  in  ihrer ¬
  Verlassenschaft  an  Leinengeräthe  weiblichen
Kleidern  und  Kopfputz  vorhanden  ist.
3.  Lebt  die  Mutter  einer  solchen  Frauensperson
aber  auch  nicht  mehr,  so  bekommt  die  nächste
Verwandte  des  Verstorbenen  von  den  vorgedachten ¬
  (Nro.  2.)  Sachen  nur  die  Hälfte.
§.  49.  Die  Niftel=Gerade  kann  auch  durch  letztwillige ¬
  Verordnungen  dem  Niftelexben  entzogen  werden.
§.  50.  Die  weiblichen  Verwandten  in  gleicher
Gerade,  sie  mögen  von  voller  oder  halber  Geburt
seyn,  erben  die  Gerade  zu  gleichen  Theilen.
§.  51.  Die  Niftel=Gerade  fällt  niemals  auf  Personen =
  bürgerlichen  Standes.
§.  52.  Zu  dem  Heergeräthe  gehören  des  Verstorbenen ¬
  Pettschafte,  das  beste  Pferd  gesattelt  und
gezäumt,  zwei  gezogenen  Büchsen  und  das  beste
Seitengewehr,  der  beste  vollständige  Anzug,  ein  Gebett ¬
  Bette  mit  allem  Zubehör,  ein  Tischtuch,  ein
Handtuch,  die  beste  zinnerne  Kanne  nebst  Schüssel,
ein  Teller,  der  beste  Löffel,  ein  Handbecken,  eine
Gieskanne,  die  beste  Fischpfanne,  ein  DiamantenHutkrempe ¬
  und  dergleichen  Schnallen  nebst  der  in
täglichem  Gebrauch  gewesenen  silbernen  Becken  und
Gieskanne.
§.  53.  Hiervon  dürfen  jedoch  diejenigen  Stücke,
            
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