Inhaltsverzeichnis : Cambecq, Louis Alexander von: Anleitung zum ordentlichen gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Liefland

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Buch  I.  Cap.  III.
7)  Unverletzbarkeit  und  Heiligkeit  des  Richters.
§.  17.
Der  zu  seinem  Amte  fähige  Richter  muß  aber
auch  zur  Aufrechthaltung  seiner  Richterwürde  unverletzbar ¬
  und  heilig  seyn;  deshalb  steht  ein  solcher
unter  vorzüglichem  Schutze  des  Monarchen.
Königl.  Placat  d.  d.  4.  Mai  1664.  §.
15.  L.  O.  pag.  114.
Daher  soll  derjenige  der  einen  Richter  im  Amte ¬
  beleidigt,  mit  der  Summe  der  standesmäßigen
Besoldung  des  beleidigten  Richters  gestraft,
Allerh.  Manifest  d.  d.  21.  April  1787.
§.  36.
oder  auch  arretiret  und  nach  dem  Ukas  d.  d.  24.
Oktbr.  1723  bestraft  werden.
Imennoy-Ukas  d.  d.  8.  Decbr.  1733.
c)  Von  den  Pflichten  des  Richters.
§.  18.
In  Folge  des  Ukas  d.  d.  17.  April  1722,
muß  bei  sitzendem  Gerichte  auf  dem  Sessions-Tische
der  sogenannte  Gerichtsspiegel  stehen:  bei  Strafe
von  100  Rbl.  zum  Besten  des  Hospitals.  Diese
Gerichtsspiegel  bilden  bekanntlich  drei  Ukasen,  nach
welchen,  Richter  und  Parten  sich  zu  verhalten  haben, ¬
  namentlich  fordert  der  eine  dieser  Ukasen,  der
obangezogene  d.  d.  17.  April  1722,  die  Richter
            
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