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2, die Töchter, oder deren weibliche Abkömmlinge.
§. 45. Zu der vollen Gerade gehören in dem
Herzogthum Oels: zwey Wagen- oder Stangenpferde, ¬
ein bedeckter Wagen nebst dazu gehörigen
Decken, alle Milchkühe und Kälber, alle Schaafe,
außer denen männlichen Geschlechts, sie sind verschnitten ¬
oder unverschnitten, Gänse, Enten, Kasten,
Laden, Truhen, worinnen die Frau ihre Kleider,
Putz, Leinenzeug und Schmuck verwahrt, und wozu =
sie die Schlüssel gehabt. Alles Garn, roh oder
gebleicht, und aller Flachs, alle Leinwand geschnitten =
und ungeschnitten, jedoch die Tisch= und Handtücher ¬
ausgenommen. Alle Bette, außer denen,
worauf das Gesinde liegt, und außer einem guten
Gebett Bette, welches bei dem Hause bleiben muß,
nebst denen zu diesen Betten gehörigen Züchen und
Betttüchern. Alle weibliche Kleider ohne Unterschied
des Zeuges oder der Leinewand, woraus solche verfertigt ¬
sind. Alles was zu Frauenkleidern bereits
zugeschnitten ist. Goldene Ketten, Armbänder,
Kleinodien, Ringe und Hefte, sie mögen von Gold
oder Silber seyn, wenn dieses alles die Frau getragen ¬
und in ihrer Verwahrung gehabt hat. Alles
zum Putz der Frau gewirkte Gold und Silber, Perlen, ¬
Perlenkränze und Perlenschnuren, Korallen,
alle weibliche Gürtel, die zur Bibliothek der Frau
gehörigen Bücher, alle Rocken, Weifen, Bürsten,
Spiegel.
Ferner alle Federn, geschlissene und ungeschlissene,
Betttücher und Polster, Decken und Vorhänge,
Schleier, Waschhecken und Leuchter, die nicht ange=Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
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§. 16.
3. In -er Altmark.
Obgleich die für die Churmark überhaupt erlassenen
Bauern- und Gesinde-Ordnungen (§. 14) auch für die
Altmark galten; so ward dennoch für dieselbe auf An-
trag der Landstände unterm 14. Dezember 1735 eine be-
sondere unter dem Titel:
Neu verfaßte Gesinde-Ordnung vor dieStäd-
e und das platte Land tn der Alten Mark
publizirt,6 3) welche zwar von den allgemeinen Gesinde-Ord-
nungen in mehreren Bestimmungen abweicht,, allein mit
den in denselben in Ansehung der Schutzdienste und des
Schutzgeldcs enthaltenen Grundsätzen übereinstimmt. Sie
schreibt im dritten Titel vor:
$. 1. „Es sollen die Gerichtsherren darauf sehen, da-
„mit ein Zeder sich in Dienste begebe, — und durchaus
„nicht gestatten, daß dergleichen müßige Einlieger sich
„in ihren Gerichten aufhalten, welches auch von de-
„nen. Töchtern, so sich bei ihren Eltern aufhalten, — zu
„verstehen, und müssen diese die Zeit über, da sie der-
„gestalt dienstlos sind, der Obrigkeit, worunter sie sich
„aufhalten, wöchentlich einen Tag bei ihrer eigenen
„Kost dienen. Sollten sie aber von derselben so weit
„entlegen sein, daß sie den Dienst in natura, nicht
„verrichten könnten, sollen sie schuldig sein, derObrig-
„keit zween Thaler Schutzgeld zu geben, wenn
„sie sich auch nur dergestalt ein halbes Zahr im Dorfe
„aufhalten, und müssen auf solchem Fall diejenigen,
„bei welchen sie einliegen, für sothane Zahlung sorgen
„und dafür haften."
§. 2. „Was aber Ehelcnthe sehn, und ihrer Kinder
„halber oder sonst auf ihre eigene Hand oder
- „Miethe sitzen müssen, solche sollen, wenn sie nicht
einen Bauerhoff anzunehmen schuldig seyn, gegen
„Empfahung Essens und Trinkens, ihrer Obrigkeit, wor-
„unter sie gesessen, die Woche 2 Tage, oder bei ih-.
„rer eigenen Kost die Woche einen Tag, /zu dienen
") C. C. MLSfcf. V. Abthl. III, No. 39.
1840. £.109. F