Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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2,  die  Töchter,  oder  deren  weibliche  Abkömmlinge.
§.  45.  Zu  der  vollen  Gerade  gehören  in  dem
Herzogthum  Oels:  zwey  Wagen-  oder  Stangenpferde, ¬
  ein  bedeckter  Wagen  nebst  dazu  gehörigen
Decken,  alle  Milchkühe  und  Kälber,  alle  Schaafe,
außer  denen  männlichen  Geschlechts,  sie  sind  verschnitten ¬
  oder  unverschnitten,  Gänse,  Enten,  Kasten,
Laden,  Truhen,  worinnen  die  Frau  ihre  Kleider,
Putz,  Leinenzeug  und  Schmuck  verwahrt,  und  wozu =
  sie  die  Schlüssel  gehabt.  Alles  Garn,  roh  oder
gebleicht,  und  aller  Flachs,  alle  Leinwand  geschnitten =
  und  ungeschnitten,  jedoch  die  Tisch=  und  Handtücher ¬
  ausgenommen.  Alle  Bette,  außer  denen,
worauf  das  Gesinde  liegt,  und  außer  einem  guten
Gebett  Bette,  welches  bei  dem  Hause  bleiben  muß,
nebst  denen  zu  diesen  Betten  gehörigen  Züchen  und
Betttüchern.  Alle  weibliche  Kleider  ohne  Unterschied
des  Zeuges  oder  der  Leinewand,  woraus  solche  verfertigt ¬
  sind.  Alles  was  zu  Frauenkleidern  bereits
zugeschnitten  ist.  Goldene  Ketten,  Armbänder,
Kleinodien,  Ringe  und  Hefte,  sie  mögen  von  Gold
oder  Silber  seyn,  wenn  dieses  alles  die  Frau  getragen ¬
  und  in  ihrer  Verwahrung  gehabt  hat.  Alles
zum  Putz  der  Frau  gewirkte  Gold  und  Silber,  Perlen, ¬
  Perlenkränze  und  Perlenschnuren,  Korallen,
alle  weibliche  Gürtel,  die  zur  Bibliothek  der  Frau
gehörigen  Bücher,  alle  Rocken,  Weifen,  Bürsten,
Spiegel.
Ferner  alle  Federn,  geschlissene  und  ungeschlissene,
Betttücher  und  Polster,  Decken  und  Vorhänge,
Schleier,  Waschhecken  und  Leuchter,  die  nicht  ange=Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
            

SI

§. 16.
3. In -er Altmark.
Obgleich die für die Churmark überhaupt erlassenen
Bauern- und Gesinde-Ordnungen (§. 14) auch für die
Altmark galten; so ward dennoch für dieselbe auf An-
trag der Landstände unterm 14. Dezember 1735 eine be-
sondere unter dem Titel:
Neu verfaßte Gesinde-Ordnung vor dieStäd-
e und das platte Land tn der Alten Mark
publizirt,6 3) welche zwar von den allgemeinen Gesinde-Ord-
nungen in mehreren Bestimmungen abweicht,, allein mit
den in denselben in Ansehung der Schutzdienste und des
Schutzgeldcs enthaltenen Grundsätzen übereinstimmt. Sie
schreibt im dritten Titel vor:
$. 1. „Es sollen die Gerichtsherren darauf sehen, da-
„mit ein Zeder sich in Dienste begebe, — und durchaus
„nicht gestatten, daß dergleichen müßige Einlieger sich
„in ihren Gerichten aufhalten, welches auch von de-
„nen. Töchtern, so sich bei ihren Eltern aufhalten, — zu
„verstehen, und müssen diese die Zeit über, da sie der-
„gestalt dienstlos sind, der Obrigkeit, worunter sie sich
„aufhalten, wöchentlich einen Tag bei ihrer eigenen
„Kost dienen. Sollten sie aber von derselben so weit
„entlegen sein, daß sie den Dienst in natura, nicht
„verrichten könnten, sollen sie schuldig sein, derObrig-
„keit zween Thaler Schutzgeld zu geben, wenn
„sie sich auch nur dergestalt ein halbes Zahr im Dorfe
„aufhalten, und müssen auf solchem Fall diejenigen,
„bei welchen sie einliegen, für sothane Zahlung sorgen
„und dafür haften."
§. 2. „Was aber Ehelcnthe sehn, und ihrer Kinder
„halber oder sonst auf ihre eigene Hand oder
- „Miethe sitzen müssen, solche sollen, wenn sie nicht
einen Bauerhoff anzunehmen schuldig seyn, gegen
„Empfahung Essens und Trinkens, ihrer Obrigkeit, wor-
„unter sie gesessen, die Woche 2 Tage, oder bei ih-.
„rer eigenen Kost die Woche einen Tag, /zu dienen

") C. C. MLSfcf. V. Abthl. III, No. 39.
1840. £.109. F

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