fullscreen : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])


4.15. Bürgermeister. Ausübung der Polizeigewalt. Versehen. Verantwortlichkeit der Gemeinde

46

Bei der Entscheidung über die Prozeßkosten u. s. w.
III. Senat. Sitzung vom 21. November 1883.
Rechtsanwälte: Kyll — Rieth.

Bürgermeister. — Ausübung der Polizeigewalt. —
Versehe«. — Verantwortlichkeit der Gemeinde.
Für die Folgen eines vom Bürgermeister bei Aus-
übung der ihm zustehenden Polizeigewalt be-
gangenen Versehens ist die Gemeinde nicht verant-
wortlich.
Gemeinde Burgen — Ullrich.
Bei einem am 18. Januar 1882 zu Burgen stattgehabten
Brande wurde der Fischer Heinrich Ullrich zufolge einer An-
ordnung des Bürgermeisters der Gemeinde, welcher in seiner
Eigenschaft als Qrtspolizeibehörde auf der Brandstätte zugegen
war, von dem Ortsvorsteher angewiesen, in dem brennenden
Hause einen Theil der Vorderwand umzuwerfen. Hierbei hat
er durch den gleichzeitigen Einsturz einer Giebelwand eine nicht
unerhebliche Körperverletzung erlitten. In Folge einer auf
Grund dieses unbestrittenen Sachverhalts von Ullrich gegen die
Gemeinde Burgen erhobenen Klage ist diese durch Urtheil des
König!. Landgerichts zu Coblenz vom 10. Juli 1883 für ver-
pflichtet erklärt worden, dem Kläger den ihm entstandenen
Schaden zn ersetzen. Die Verantwortlichkeit der Gemeinde
wird unter Bezugnahme auf Artikel 1384 B. G.-B. darauf
gestützt, daß der Bürgermeister, bezw. der Ortsvorsteher bei der
fraglichen Gelegenheit in Ausübung der Ortspolizei, also der
ihm von der Gemeinde übertragenen Funktion und als Ver-
treter derselben gehandelt habe, und daß weder ein eigenes
Verschulden des Klägers, noch auch die verklagtischer Seits
behauptete spätere Rücknahme des ihm ertheilten und für ihn
bindenden Befehls (Str.-G.-B. § 360 n. 10) für nachgewiesen
zu erachten sei.
Gegen dieses Urtheil hat die Gemeinde mit dem Anträge
auf Abweisung der Klage die Berufung erhoben. Ihr Ver-
treter hat bei der Verhandlung der Sache geltend gemacht:

4.15. Bürgermeister. Ausübung der Polizeigewalt. Versehen. Verantwortlichkeit der Gemeinde

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Bei der Entscheidung über die Prozeßkosten u. s. w.
III. Senat. Sitzung vom 21. November 1883.
Rechtsanwälte: Kyll — Rieth.

Bürgermeister. — Ausübung der Polizeigewalt. —
Versehe«. — Verantwortlichkeit der Gemeinde.
Für die Folgen eines vom Bürgermeister bei Aus-
übung der ihm zustehenden Polizeigewalt be-
gangenen Versehens ist die Gemeinde nicht verant-
wortlich.
Gemeinde Burgen — Ullrich.
Bei einem am 18. Januar 1882 zu Burgen stattgehabten
Brande wurde der Fischer Heinrich Ullrich zufolge einer An-
ordnung des Bürgermeisters der Gemeinde, welcher in seiner
Eigenschaft als Qrtspolizeibehörde auf der Brandstätte zugegen
war, von dem Ortsvorsteher angewiesen, in dem brennenden
Hause einen Theil der Vorderwand umzuwerfen. Hierbei hat
er durch den gleichzeitigen Einsturz einer Giebelwand eine nicht
unerhebliche Körperverletzung erlitten. In Folge einer auf
Grund dieses unbestrittenen Sachverhalts von Ullrich gegen die
Gemeinde Burgen erhobenen Klage ist diese durch Urtheil des
König!. Landgerichts zu Coblenz vom 10. Juli 1883 für ver-
pflichtet erklärt worden, dem Kläger den ihm entstandenen
Schaden zn ersetzen. Die Verantwortlichkeit der Gemeinde
wird unter Bezugnahme auf Artikel 1384 B. G.-B. darauf
gestützt, daß der Bürgermeister, bezw. der Ortsvorsteher bei der
fraglichen Gelegenheit in Ausübung der Ortspolizei, also der
ihm von der Gemeinde übertragenen Funktion und als Ver-
treter derselben gehandelt habe, und daß weder ein eigenes
Verschulden des Klägers, noch auch die verklagtischer Seits
behauptete spätere Rücknahme des ihm ertheilten und für ihn
bindenden Befehls (Str.-G.-B. § 360 n. 10) für nachgewiesen
zu erachten sei.
Gegen dieses Urtheil hat die Gemeinde mit dem Anträge
auf Abweisung der Klage die Berufung erhoben. Ihr Ver-
treter hat bei der Verhandlung der Sache geltend gemacht:

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