Object : Suppantschitsch, Ferdinand: Erläuternde Beiträge zur Kenntniß der in der Praxis zweifelhaften und streitigen Puncte des in den österreichisch-deutschen Staaten geltenden Wechselrechtes

III.
Ist  in  dem  Falle,  als  auf  den  dem  Commissionär
zur  Besorgung  der  Acceptation  eingeschickten  Wechsel  eine
Ehrenacceptation  geleistet  wurde,  der  Ehrenacceptant  ebenfalls ¬
  zur  Depositirung  oder  Zahlung  des  Wechselbetrages
in  dem  in  der  vorhergehenden  Abhandlung  besprochenen
Falle  des  34.  Art.  der  Wechselordnung  verpflichtet,  und
worin  bestehen  in  diesem  Falle  die  Folgen  der  vorgenommenen ¬
  oder  unterlassenen  Levirung  des  in  diesem  Artikel
vorgesehenen  Protestes  für  die  dabei  betheiligten  Personen? ¬

Wenn  auf  den  dem  Commissionär  zur  Besorgung  der  Acceptation ¬
  eingeschickten  Wechsel  eine  Ehrenacceptation  geleistet  wurde,  so
glaube  ich,  daß  der  Ehrenacceptant  jedenfalls  berechtiget,  und  falls
er  meistens  um  seine  Regreßrechte  nicht  kommen  will,  sogar  bemüssiget ¬
  ist,  dem  Commissionär,  wenn  der  acceptirte  Wechselbrief  auf
ihn  nicht  indossirt,  oder  er  sonst  nicht  genugsam  legitimirt  ist,  sowohl ¬
  jede  Zahlung,  als  Depositirung  des  Wechselbetrages  zu  verweigern. ¬
  Die  Ehrenacceptation  begründet  nicht,  wie  die  einfache  Acceptation, ¬
  eine  unbedingte  Verpflichtung  des  Ehrenacceptanten
zur
Zahlung  des  Wechselbetrages,  sondern  nur  dann,  wenn  sich  der
Wechseleigenthümer  kein  wechselrechtliches  Versäumniß  gegen  seine
regreßpflichtigen  Vormänner,  und  mithin  auch  gegen  den  Honoraten
zu  Schulden  kommen  ließ,  welcher  letztere  Umstand  aber,  und  mithin ¬
  auch  die  Verpflichtung  des  Ehrenacceptanten  zur  Zahlung,  oder
zu  der  dieselbe  vertretenden  Depositirung  aus  dem  vom  Commissionär
präsentirten,  bereits  par  honneur  acceptirten  Wechsel  nicht  ersichtlich
ist.  Durch  ein  Versäumniß  des  Wechseleigenthümers  wird  der  Ehrenacceptant ¬
  von  seiner  Ehrenacceptation  befreit,  und  er  darf  sein  Ehren¬
            
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