Contents : Annalen der Gesetzgebung Napoleons (Bd. 1 (1808))

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Censults  vom  14  Aug.  und  nach  Anhörung  des  Statsraths -
  beschlossen  und  befohlen,  beschliessen  und  befehlen,
wie  folgt:
Litel  I.
Von  den  Formen,  die  jene  befolgen  müssen,  welchen
es  erlaubt  worden,  ihre  Titel  mittelst  der  Stiftung -
  eines  Majorats  zu  überlassen.
Erster  Abschnitt.
Bestandtheile  der  Majorate.
Art.  1.  Es  können  zur  Bildung  eines  Majorats  nur
Jmmobilien  genommen  werden,  die  frey  von  allen  Pripilegien -
  und  Hypotheken,  und  nicht  in  Gemäßheie  der
Art.  1048  und  1049  mit  der  Bedingung  der  Restitution
beschwert  sind.
Art.  2.  Renten  auf  den  Staat  und  Aktien  der  franz.  Bank
können  zur  Bildung  der  Majorate  angenommen  werden,
sobald  sie  den  Jmmobilien  gleichgesetzt  worden  sind;  nemlich
die  BankAktien  nach  der  im  Art.  7  des  Dekrets  vom  16
Jan.  1807  vorgeschriebenen  Art,  und  Renten  auf  den  Staat
nach  der  hier  folgenden  Weise:
Art.  3.  Die  Renten  werden  den  Immobilien  durch  eine -
  Erklärung  gleichgesetzt,  die  der  Eigenthümer  in  der
nämlichen  Form,  wie  für  den  Uebertrag  der  Renten,  zu
machen  hat.
Art.  4.  Die  so  zu  Jmmobilien  gewordenen  Renten  fahren
for  in  das  große  Buch  der  öffentlichen  Schuld,  doch  nur  zur
Errinnerung,  und  mit  der  Erklärung  der  Jmmobilisation,  eing=Vorage -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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