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Censults vom 14 Aug. und nach Anhörung des Statsraths -
beschlossen und befohlen, beschliessen und befehlen,
wie folgt:
Litel I.
Von den Formen, die jene befolgen müssen, welchen
es erlaubt worden, ihre Titel mittelst der Stiftung -
eines Majorats zu überlassen.
Erster Abschnitt.
Bestandtheile der Majorate.
Art. 1. Es können zur Bildung eines Majorats nur
Jmmobilien genommen werden, die frey von allen Pripilegien -
und Hypotheken, und nicht in Gemäßheie der
Art. 1048 und 1049 mit der Bedingung der Restitution
beschwert sind.
Art. 2. Renten auf den Staat und Aktien der franz. Bank
können zur Bildung der Majorate angenommen werden,
sobald sie den Jmmobilien gleichgesetzt worden sind; nemlich
die BankAktien nach der im Art. 7 des Dekrets vom 16
Jan. 1807 vorgeschriebenen Art, und Renten auf den Staat
nach der hier folgenden Weise:
Art. 3. Die Renten werden den Immobilien durch eine -
Erklärung gleichgesetzt, die der Eigenthümer in der
nämlichen Form, wie für den Uebertrag der Renten, zu
machen hat.
Art. 4. Die so zu Jmmobilien gewordenen Renten fahren
for in das große Buch der öffentlichen Schuld, doch nur zur
Errinnerung, und mit der Erklärung der Jmmobilisation, eing=Vorage -
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin