Full text : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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gen  in  Ansehung  des  Gegenvermächtniß,  keinen  Vorzug ¬
  vor  den  Gläubigern  des  Mannes  verlangen,
sondern  sie  muß  ihre  Befriedigung  unter  den  Gläubigern ¬
  der  siebenten  Klasse  erwarten.
§.  4.  Eben  dasselbe  findet  auch  wegen  der  Gerade ¬
  statt,  wovon  jedoch  eine  Ehefrau  diejenigen
Stücke,  welche  sie  selbst  dem  Manne  zugebracht
und  während  der  Ehe  nicht  verbraucht  hat,  als  ihr
Eigenthum  vor  allen  Gläubigern  zurücknehmen  kann.
Jauer.
§.  5.  Nur  unter  adelichen  Personen  findet  in  der
Regel  Heergeräthe,  Gerade,  Niftel-  und  Mußtheil ¬
  statt.
§.  6.  Hinterläßt  eine  Person  von  Adel  bürgerliche ¬
  Verwandte  als  nächste  Erben  in  das  Heergeräthe ¬
  oder  in  die  Niftel,  so  erben  dieselben  hiervon
um  die  Hälfte.
§.  7.  Eine  Ehefrau  erbt,  wenn  sie  den  Mann
überlebt,  aus  desselben  Nachlaß  die  volle  Gerade.
§.  8.  Stirbt  eine  Frau  aber  vor  dem  Mann,
so  erhalten  ihre  Erben  weiblichen  Geschlechts  nur
die  Niftelgerade.
§.  9.  Morgengabe  und  Mußtheil  vererbt  eine
Ehefrau  nicht  auf  ihre  Niftelerben,  sondern  wenn
sie  dergleichen  nach  dem  Tode  ihres  Mannes  bekommt,
so  erben  das  hiervon  bei  dem  Ableben  Vorhandene
ihre  nächsten  Erben  männlichen  und  weiblichen  Geschlechts ¬
  ohne  Unterschied.
§.  10.  In  der  Grafschaft  Glatz  findet  keine  Erbfolge ¬
  in  Heergeräthe,  Niftel  oder  volle  Gerade  statt.
            
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