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gen in Ansehung des Gegenvermächtniß, keinen Vorzug ¬
vor den Gläubigern des Mannes verlangen,
sondern sie muß ihre Befriedigung unter den Gläubigern ¬
der siebenten Klasse erwarten.
§. 4. Eben dasselbe findet auch wegen der Gerade ¬
statt, wovon jedoch eine Ehefrau diejenigen
Stücke, welche sie selbst dem Manne zugebracht
und während der Ehe nicht verbraucht hat, als ihr
Eigenthum vor allen Gläubigern zurücknehmen kann.
Jauer.
§. 5. Nur unter adelichen Personen findet in der
Regel Heergeräthe, Gerade, Niftel- und Mußtheil ¬
statt.
§. 6. Hinterläßt eine Person von Adel bürgerliche ¬
Verwandte als nächste Erben in das Heergeräthe ¬
oder in die Niftel, so erben dieselben hiervon
um die Hälfte.
§. 7. Eine Ehefrau erbt, wenn sie den Mann
überlebt, aus desselben Nachlaß die volle Gerade.
§. 8. Stirbt eine Frau aber vor dem Mann,
so erhalten ihre Erben weiblichen Geschlechts nur
die Niftelgerade.
§. 9. Morgengabe und Mußtheil vererbt eine
Ehefrau nicht auf ihre Niftelerben, sondern wenn
sie dergleichen nach dem Tode ihres Mannes bekommt,
so erben das hiervon bei dem Ableben Vorhandene
ihre nächsten Erben männlichen und weiblichen Geschlechts ¬
ohne Unterschied.
§. 10. In der Grafschaft Glatz findet keine Erbfolge ¬
in Heergeräthe, Niftel oder volle Gerade statt.