Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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hörigen  Dörfern,  behält  auch  nach  entstandener  Gütergemeinschaft ¬
  bei  Trennung  der  Ehe  durch  den
Tod,  der  überlebende  Ehegatte  die  Wahl,  ob  er
sein  Vermögen  zurücknehmen,  oder  den  statutenmäßigen ¬
  Erbtheil  annehmen  will.
§.  18.  Wenn  nicht  eximirte  Eheleute  in  der
Freien  Standesherrschaft  Freihahn  und  den  Städten
Greifenberg,  Hirschberg,  Friedeberg  am  Queis,
Schönau  und  Bolkenhain,  ein  Jahr  6  Wochen  und
3  Tage  in  der  Ehe  leben,  so  ist  in  Ansehung  des
beiderseitigen  Vermögens  Gemeinschaft  der  Güther
vorhanden,  und  es  kommt  an  diesen  Orten  gar  nicht
darauf  an,  ob  Eheleute  sich  vererbt  haben  oder  nicht.
Von  der  Trennung  der  Ehe  durch  den  Tod.
Tit.  I.  II.  Thl.  7.  Abschn.  (§.  502,  518,  625,
626,  627,  623,  624,  629,  628,  528,  529,  530,
531,  639,  645)  495,  509,  508)  525,  513,
510,  511,  523,  497,  396,  503,  651.
§.  1.  Bei  entstandener  Unzulänglichkeit  des  Nachlasses, ¬
  kann  eine  adeliche  Ehefrau  an  Gerade  von
dem  Vermögen  ihres  Mannes  nicht  mehr  erhalten, ¬
  als  was  sie  anfangs  und  während  der  Ehe  zu
dem  Mann  gebracht  hat.
§.  2.  Jedoch  erhält  eine  solche  Ehefrau  die  Gerade ¬
  im  Hause,  wenn  auch  solche  bei  des  Mannes
Leben  vermehrt  und  verbessert  worden  ist.
Breslau.
§.  3.  Auch  in  Breslau  kann  die  Ehefrau  eines
nicht  Eximirten,  bei  entstandenen  Zahlungsunvermö¬
            
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