Bardili von denen
Cap. II.
§. 3.
Daß dergleichen Leute Kriegsvoͤgte haben sollen,
ist nicht nur in dem natuͤrlichen arg. §. pen.
J. de Attil. Tut. sondern auch in denen von Menschen -
erst gegebenen Gesezen gegruͤndet. Man
schlage dißfalls nach Titulum Cod. de in Lit. dand.
Tut. vel Curat. §. 2. J. de Curator. L.7. §. 2.
ff. de Minor. L. 2. C. qui legit. person. stand.
L. f. §. 1. C. de administr. Tut. Cap. fin. de
Judic. in 6. Wuͤrtembergisches Land=Recht
P. I. Tit. 18. 5. Wir wollen L. und §. Obschon -
rc. Tit. 16. §. andere rc. damit stimmen
überein die Praxis Cameralis Gail. Lib. 2. Obs.
707. und 108. und fast aller Gerichten. Das
Sächsische Recht Carpz. Jurispr. forens. P. 2.
cap. 15. defin. 26. seqq. das Brandenburgische
Recht Schepliz ad Consuet. March. P. 2. Tit. 2.
§. 23. nr. 9.
§. 10.
Ein Kriegs=Vogt wird entweder von der
Obrigkeit oder unmittelbar von denen Gesezen
bestellt. Dahero ist es nicht genug, wann ein
Weibsbild sich ein Mannsbild zum Beystand
oder Kriegs=Vogt ausbittet, sondern selbiger
muß von der Obrigkeit oder von dem Richter
darzu bestaͤttiget werden. Zu dieser Bestaͤttigung -
wird die competentia der Obrigkeit oder
des Richters erfordert, weil sie eine Handlung
ist
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte