Inhaltsverzeichnis : Gründliche Auszüge aus alten und neuen juridischen Disputationibus (Bd. 2. 1754/55 = St. 7 - 12 (1755))

Bardili  von  denen
Cap.  II.
§.  3.
Daß  dergleichen  Leute  Kriegsvoͤgte  haben  sollen,
ist  nicht  nur  in  dem  natuͤrlichen  arg.  §.  pen.
J.  de  Attil.  Tut.  sondern  auch  in  denen  von  Menschen -
  erst  gegebenen  Gesezen  gegruͤndet.  Man
schlage  dißfalls  nach  Titulum  Cod.  de  in  Lit.  dand.
Tut.  vel  Curat.  §.  2.  J.  de  Curator.  L.7.  §.  2.
ff.  de  Minor.  L.  2.  C.  qui  legit.  person.  stand.
L.  f.  §.  1.  C.  de  administr.  Tut.  Cap.  fin.  de
Judic.  in  6.  Wuͤrtembergisches  Land=Recht
P.  I.  Tit.  18.  5.  Wir  wollen  L.  und  §.  Obschon -
  rc.  Tit.  16.  §.  andere  rc.  damit  stimmen
überein  die  Praxis  Cameralis  Gail.  Lib.  2.  Obs.
707.  und  108.  und  fast  aller  Gerichten.  Das
Sächsische  Recht  Carpz.  Jurispr.  forens.  P.  2.
cap.  15.  defin.  26.  seqq.  das  Brandenburgische
Recht  Schepliz  ad  Consuet.  March.  P.  2.  Tit.  2.
§.  23.  nr.  9.
§.  10.
Ein  Kriegs=Vogt  wird  entweder  von  der
Obrigkeit  oder  unmittelbar  von  denen  Gesezen
bestellt.  Dahero  ist  es  nicht  genug,  wann  ein
Weibsbild  sich  ein  Mannsbild  zum  Beystand
oder  Kriegs=Vogt  ausbittet,  sondern  selbiger
muß  von  der  Obrigkeit  oder  von  dem  Richter
darzu  bestaͤttiget  werden.  Zu  dieser  Bestaͤttigung -
  wird  die  competentia  der  Obrigkeit  oder
des  Richters  erfordert,  weil  sie  eine  Handlung
ist
Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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