Metadata : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 60, Abth. 1 = N.F. Bd. 53, Abth. 1 (1866))

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Art. 189 aber beseitigt wird, wenn der angebliche Schuldner
auf Erfordern nicht beschwört, daß er dem Kläger den Wech-
sel nicht mehr verschulde;
I. E., in Ansehung desjenigen Wechsels , welcher von
Schroif zahlbar am 9. April 1858 an die Ordre des
Appellanten gezogen und von diesem indossirt ist;
Daß bei diesem Wechsel durch die Verjährung aus Art.
169 des Lode de commerce die Regreßpflicht des Appellan-
ten als des Indossanten aufgehoben wurde, ohne eine Verpflich-
tung, zum Eid über die Tilgung der Schuld, wie bei der
Verjährung nach Art. 189, zurückzulassen;
Daß daher lediglich auf ein späteres Anerkenntniß und Zah-
lungsversprechen und den darin liegenden Verzicht auf die aus
dem Art. 169 eingetretene Verjährung eine Wechselverpflich-
tung des Appellanten zu stützen wäre, welche letztere sodann
weiter den Bestimmungen des Art. 189 unterliegen würde;
Daß der Brief des Appellanten vom 11. April 1858 wel-
cher lange Zeit vor Ablauf der Regreßfristen dieses Wechsels ge-
schrieben ist, zu der Verjährung desselben keine Beziehung hat;
Daß in dem zweiten Absatz der Eidesdelation kein be-
stimmter Zeitpunkt des angeblichen spateren wiederholten
Anerkenntnisses angegeben ist, wonach das Verhältniß dessel-
ben zu den Verjährungs-Einreden sicher übersehen werden
könnte;
Daß insbesondere dann der Eid nach dem Obigen nicht
relevant sein würde, wenn das Anerkenntniß zu einer Zeit
geschehen wäre, in welcher der Wechsel noch nicht auf den
Appellaten zurückgekommen, und die Regreßpflicht für ihn
noch nicht abgelaufen war, dieser Zeitpunkt aber nicht constirt,
und von Amts wegen nicht supplirt werden kann;
Daß bei dieser Unbestimmtheit welche zu beseitigen Sache
des Deferenten gewesen wäre, der Eid nur in einer Weise
zu normiren ist, bei welcher an seiner Relevanz kein Zweifel
ist, und die Folgen der Ausschwörung oder Nichtausschwörung
sich übersehen lassen;
Daß dies füglich nur durch Beschränkung des Eides auf
ein Anerkenntniß geschehen kann, welches in die letzte Ver-
jährungsperiode von 5 Jahren fällt;
Daß alsdann aber der erste Absatz des deferirten Eides
wegfällt, indem bei verneinender Ausschwörung des Eides

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