Volltext : Tausch, Joseph: Systematische Darstellung des Wechselrechtes, mit vorzüglicher Hinsicht auf die Wechselordnungen des österreichischen Kaiserstaates

Von  dem  Regresse.
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santen  der  Reihe  nach,  wie  sie  auf  dem  Wechsel  vorkommen,  zurückgehen, ¬
  widrigen  Falls  bleibt  er  seinem  Mandanten  für  allen
Schaden  verantwortlich;  ausgenommen  er  hätte  von  demselben  einen ¬
  besondern  Auftrag,  den  nicht  acceptirten,  oder  nicht  bezahlten
Wechsel  an  einen  Andern,  als  den  letzten  Indossanten  zu  versenden.
(24.  Art.  d.  W.  O.).
§.  284.  Aus  dem  Princip,  nach  welchem  alle  Wechsel=Jnteressenten =
  solidarisch  haften,  folgt,  daß  der  Regredient  sich  unter
den  Regreßpflichtigen  denjenigen,  an  den  er  sich  halten  will,  nach
seiner  Willkür  wählen  könne,  und  daß  ihm  das  Recht  der  Veränderung ¬
  der  Wahl  (Variation)  zustehen  müsse.  Nachdem  jedoch  in
der  W.  O.  Art.  11.  13.  14.  20.  24.  u.  35.  die  Frist  festgesetzt
ist,  binnen  welcher  bei  sonstigem  Verluste  des  Regreßrechtes  der
Protest  wegen  verweigerter  Acceptation  oder  Zahlung  aufgenommen ¬
  und  dem  Vormanne  eingesendet  werden  muß,  diese  kurze
fortlaufende  Frist  aber  keine  Unterbrechung  zuläßt,  und  ihr  Verlauf ¬
  von  selbst  erfolgt,  wenn  der  Wechselinhaber  dem  früheren
Vormanne  vor  dem  späteren  den  Protest  notificirt,  so  geht  das  Regreßrecht ¬
  an  den  späteren  Vormann  allerdings,  jedoch  durch  Versäumniß ¬
  verloren,  wenn  der  Jnhaber  den  späteren  Vormann  übergangen, =
  und  den  Protest  sammt  Wechsel  an  einen  früheren  gesendet =
  hat.  Auf  solche  Art  kömmt  der  spätere  Vormann  aus  der  Wechselverbindung, =
  folglich  aus  der  Haftung,  und  es  fällt  in  Ansehung
desselben  die  Mitschuld,  oder  Correalverbindlichkeit  ganz  weg.  Es
leuchtet  daher  von  selbst  ein,  daß  der  Wechselinhaber  vermöge  unserer ¬
  Wechselordnung  vom  1.  October  1763  an  seine  Vormänner
nach  der  Ordnung,  wie  sie  auf  einander  folgen,  zurückgehen  muß,
wenn  ihm  alle  Wechselverpflichteten  solidarisch  haften  sollen.  Andere
Wechselordnungen  lassen  unbedingt  die  Variation  zu,  bestimmen
aber  längere  Fristen,  binnen  welchen  die  Notification  des  Protestes
geschehen  muß,  und  lassen  innerhalb  dieser  Frist  die  solidarische  Haftung =
  bestehen.
§.  285.  In  dem  24.  Art.  d.  W.  O.  kommt  vor  2Es  steht  ihm
(dem  Wechselinhaber)  nicht  frei,  diese  Ordnung  zu  überschreiten,  es
wäre  denn,  daß  einer  besondere  Ordre  hätte,  wenn  der  Brief  nicht
bezahlt  würde,  denselben  an  einen  Andern,  als  den  letzten  Jndossi=
            
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