Von dem Regresse.
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santen der Reihe nach, wie sie auf dem Wechsel vorkommen, zurückgehen, ¬
widrigen Falls bleibt er seinem Mandanten für allen
Schaden verantwortlich; ausgenommen er hätte von demselben einen ¬
besondern Auftrag, den nicht acceptirten, oder nicht bezahlten
Wechsel an einen Andern, als den letzten Indossanten zu versenden.
(24. Art. d. W. O.).
§. 284. Aus dem Princip, nach welchem alle Wechsel=Jnteressenten =
solidarisch haften, folgt, daß der Regredient sich unter
den Regreßpflichtigen denjenigen, an den er sich halten will, nach
seiner Willkür wählen könne, und daß ihm das Recht der Veränderung ¬
der Wahl (Variation) zustehen müsse. Nachdem jedoch in
der W. O. Art. 11. 13. 14. 20. 24. u. 35. die Frist festgesetzt
ist, binnen welcher bei sonstigem Verluste des Regreßrechtes der
Protest wegen verweigerter Acceptation oder Zahlung aufgenommen ¬
und dem Vormanne eingesendet werden muß, diese kurze
fortlaufende Frist aber keine Unterbrechung zuläßt, und ihr Verlauf ¬
von selbst erfolgt, wenn der Wechselinhaber dem früheren
Vormanne vor dem späteren den Protest notificirt, so geht das Regreßrecht ¬
an den späteren Vormann allerdings, jedoch durch Versäumniß ¬
verloren, wenn der Jnhaber den späteren Vormann übergangen, =
und den Protest sammt Wechsel an einen früheren gesendet =
hat. Auf solche Art kömmt der spätere Vormann aus der Wechselverbindung, =
folglich aus der Haftung, und es fällt in Ansehung
desselben die Mitschuld, oder Correalverbindlichkeit ganz weg. Es
leuchtet daher von selbst ein, daß der Wechselinhaber vermöge unserer ¬
Wechselordnung vom 1. October 1763 an seine Vormänner
nach der Ordnung, wie sie auf einander folgen, zurückgehen muß,
wenn ihm alle Wechselverpflichteten solidarisch haften sollen. Andere
Wechselordnungen lassen unbedingt die Variation zu, bestimmen
aber längere Fristen, binnen welchen die Notification des Protestes
geschehen muß, und lassen innerhalb dieser Frist die solidarische Haftung =
bestehen.
§. 285. In dem 24. Art. d. W. O. kommt vor 2Es steht ihm
(dem Wechselinhaber) nicht frei, diese Ordnung zu überschreiten, es
wäre denn, daß einer besondere Ordre hätte, wenn der Brief nicht
bezahlt würde, denselben an einen Andern, als den letzten Jndossi=