Inhaltsverzeichnis : ¬Das französische Civilgesetzbuch und Handelsrecht (1)

118  Von  der  Aufsicht  über  minderjährige  Kinder  rc.
(138.  Erbschaftsgelder,  z.  B.  von  der  Hinterlegungskasse,  empfangen
hat.
-  Der  wirkliche  Erbe  ist  nicht  befugt,  den  Ersatz  dieser
Früchte,  als  kapitalisirt  und  folglich  einen  Theil  der  Erbmasse
bildend,  zu  verlangen.  Paris.  J.  19.  S.  1834.  2.  416.
s.  Art.  549.  550.
(5)  Der  Staat,  welcher  eine  Verlassenschaft  in  gutem  Glauben
als  erblos  besessen  hat,  wird  Eigenthümer  der  Früchte  zum  Nachtheile =
  der  gesetzlichen  Erben,  obwohl  er  das  Erkenntniß  auf  Besitzeinweisung ¬
  erst  lange  Zeit  nach  Eröffnung  der  Erbschaft  erwirkt  hat.
Jn  diesem  Falle  findet  kein  Unterschied  statt  zwischen  den
vor  und  nach  der  Besitzeinweisung  bezogenen  Früchten;  sie  gebühren =
  sämtlich  dem  Staate,  welcher  nur  die  seit  der  Klage
der  Erben  bezogenen  Früchte  zurückzugeben  hat,  und  überdies
am  Betrage  derselben  5%  als  Verwaltungskosten  einzubehalten
befugt  ist.  Paris.  J.  19.  S.  1834.  2.  456.
s.  Art.  545.  550.
Dritter  Abschnitt.
Von  den  Wirkungen  der  Verschollenheit  in  Hinsicht  auf  die  Ehe.
139.
1.  Der  Art.  139  ist  auf  den  Fall,  wo  der  Ehegatte  nur
vermißt,  eben  so  anwendbar,  wie  auf  den  Fall,  wo  er  für  verschollen =
  erklärt  war.  —  Der  zweite  Ehegatte  ist  daher  nicht  befugt,
auf  Ungültigkeit  der  zweiten  Ehe  anzutragen,  zumal  wenn  er  nicht
das  Daseyn  des  ersten  Ehegatten  beweiset.  Lyon.  S.  30.  2.  227.
s.  Art.  129.  147.  184.  ff.  312.
(2)  Im  entgegengesetzten  Sinn  entschieden.  —
Die  Kinder
erster  Ehe  sind  daher  befugt,  auf  Ungültigkeit  der  zweiten  Ehe
anzutragen,  wenn  zu  der  Zeit,  wo  diese  geschlossen  wurde,  der
andere  Ehegatte  nur  vermißt  war.
Jedoch  genügt  der  Beweis  der  ersten  Ehe,  als  Thatsache,
noch  nicht  zur  Ungültigkeitserklärung  der  zweiten  Ehe;  hierzu
wird  erfordert,  daß  erwiesener  maßen  die  zweite  Ehe  vor  der  Auflosung =
  der  ersten  geschlossen  wurde.  Douai.  R.  G.  1837.  2.
488.  —  s.  Art.  147.  184.
Viertes  Kapitel.
Von  der  Aufsicht  über  minderjährige  Kinder,  deren  Vater
verschollen  ist.
s.  Art.  155.  283.  371.  389.  450.  1427.  1990.  *)
s.  Art.  155.  402  ff.**
Jm  Text  des  B.  L.  R.  ist  statt  Vorwissen  zu  lesen:  Vermissen.
(Druckfehler.)
—
Von  dem  Einflusse  der  Abwesenheit  auf  die  Ehe.  Zachar.  I.  159.
**
Von  dem  Einflusse  der  Abwesenheit  auf  die  elterliche  Gewalt.
Zachar.  I.  160.
1**)
Bestellung  von  Vormündern  für  die  minderjährigen  Kinder
eines  Abwesenden.  Trefurt  77.  §.  116.

141.
142.
            
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