Das Wahlrecht der schlesw.-holst. Stände. 10<5
nachhaltig beseitigt, und dagegen das wahrhaft staatsrechtliche Prin-
eip der Jndividnal-Suceession, welches auf Erhaltung abzweckt, für
Gegenwart und Zukunft sanctionirt wurde. Die Verschiedenheit
aber der Staatssuceession des Königreiches und der Herzogtümer
weiter zu erörtern und zu verfolgen, das liegt hier nicht in unserer
Ausgabe. —