Inhaltsverzeichnis : Wiest, Andreas Alois: Ueber Aufhebung der Zehenten, LeibeigenschaftsGefälle, Frohnen, Beeten und FallLehen

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§.  23.
Beschränkung  der  Recurse,  und  Vereinfachung
des  Verfahrens.  SchiedsRichter.
Der  Art.  19.  schreibt  den  Versuch  einer  Vermittlung
durch  das  BezirksAmt  als  friedensgerichtliche  Behörde  vor,
wenn  die  Betheiligten  über  die  Festsetzung  der  Rente  nicht
selbst  sich  vereinigen,  allein  nach  Art.  7.  soll  die  Rente  aus
glaubhaften  Berechnungen,  oder  durch  Schätzung  ermittelt
werden,  und  nach  Art.  15.  soll  bei  SchätzungsFragen  der
Durchschnitt  der  einzelnen  Auschläge  der  Schätzer  den  Ausspruch
der  Commission  bilden.  In  den  Motiven  wird  zu  Art.  13.  bemerkt, ¬
  daß  der  zweite  Weg  der  Ertrags=  und  Rente  Ausmittlung
der  einer  unpartheiischen  Schätzung  sey.  Nun  sollte  man
glauben,  daß  durch  solche  oder  durch  das  Resultat  glaubhafter ¬
  Berechnungen  die  Rente  festgesezt  werde,  aber  der  Art.
19.  spricht  von  einer  gütlichen  Vereinigung  über  diese  Festsetzung, ¬
  wobei  also  die  Fragen  entstehen,  soll  der  Ausspruch
der  unpartheiischen  SchätzungsCommission  erst  noch  Gegenstand ¬
  von  Unterhandlungen  zwischen  den  Interessenten  in  allen
oder  nur  in  besondern  Fällen  seyn?  und  welche  wären  leztere? ¬
  und  warum  wird  hier  von  der  bestehenden  Regel
abgewichen,  wornach  der  Richter  immer  das  Gutachten  der
SchätzLeute  als  Erkenntniß  ausspricht?  Diese  wären  hier
nun  ohne  die  Bedeutung,  welche  ihnen  sonst  die  Gesetze
einräumen.  Es  sollte  also,  will  man  solche  beobachten,  bei
ihrem  Ausspruch  verbleiben,  oder  höchstens  noch  ein  Recurs
an  einen  schiedsrichterlichen  Ausspruch  gestattet  seyn.  Derselbe ¬
  würde  auch  wieder  von  durch  die  Interessenten  selbst
gewählten  Schiedsrichtern  gegeben,  bei  welchem  es  aber  dann
für  immer  sein  Verbleiben  hätte.  Solche  schiedsrichterliche
Erledigung  von  obwaltenden  Streitigkeiten  entspricht  weit
mehr  dem  deutschen  Charakter,  als  eine  Anhäufung  von
Instanzen,  und  ein  weitläufiges  Verfahren  vor  solchen.
Dieß  würde  nach  dem  Art.  19.  statt  haben  müssen,  wenn
die  Betheiligten  sich  nicht  vereinigen.  Wenn  nehmlich  der
            
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