Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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schätzung  auszumittelnden  Werth  des  Lehnsguts  abfinden ¬
  will.
§.  49.  In  demjenigen  Gelde,  womit  ein  Lehnsfolger ¬
  seiner  Lehnsmiterben  bei  der  Lehnstheilung  abfindet, ¬
  hat  die  gewöhnliche  Lehns-Erbfolge  Statt.
§.  50.  Uebrigens  kommt  bei  den  Lehnen  in  der
Grafschaft  Glatz  ganz  das  Allgemeine  Landrecht  in
Anwendung.
§.  51.  Wird  jedoch  die  Erneuerung  des  Lehns
binnen  der  in  dem  allgemeinen  Landrecht  festgesetzten
Frist  nicht  gesucht,  so  verliert  solches  der  Lehnsmann.
Von  Gerechtigkeiten  der  Grundstücke
gegen  einander.
§.  146,  151,  181.  Tit.  22.  I.
§.  1.  Die  Einwohner  eines  Dorfes  haben  in  der
Regel  nicht  das  Recht  Schaafe  zu  halten,  auch
selbst  alsdann  nicht,  wenn  die  Grundherrschaft  in
dem  Dorfe  kein  Vorwerk  besitzt.  (§.  152  A.  L.  R.)
§.  2.  Ebenso  ist  ein  Dorfpfarrer,  wenn  derselbe
auch  eine  Wiedmuth  benutzt,  Schaafe  zu  halten
befugt.
§.  3.  Denn  die  Guthsherrschaft  allein  hat  das
Recht,  Schaafe  zu  halten  und  solche  auf  der  ganzen ¬
  Feldmark  des  Dorfs,  selbst  auf  der  Pfarrwiedmuth ¬
  zu  hüten.  (§.  146  Allg.  Landrecht.)
§.  4.  Auch  verliert  ein  Gutsbesitzer  diese  Befugniß ¬
  nicht,  wenn  er  sich  auch  derselben  während
der  Verjährungszeit  nicht  bedient.
§.  5.  Ist  jedoch  von  den  Einwohnern  des  Dor¬
            
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