Volltext : Beiträge zur Kenntniß des schlesischen Provinzial-Rechts für Geschäftsmänner ([Hauptbd.])

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§.  42.  Es  findet  daher  auch  bei  diesen  Lehngütern ¬
  und  Grundstücken,  gänzlich  die  in  den  gemeinen ¬
  Rechten  verordnete  Erbfolge  Statt.
§.  43.  Nach  Willkühr  kann  auch  der  Lehnmann
über  das  Lehn  unter  Lebendigen  oder  auf  den  Todesfall ¬
  verordnen,  solches  verkaufen  oder  verpfänden,
ohne  hierzu  eine  Genehmigung  einzuholen.
§.  44.  Jeder  neue  Besitzer  dieser  Lehne  erhält,
ohne  daß  er  sich  um  die  Lehnsfähigkeit  bewerben
darf,  die  Belehnung  bei  der  Ober-Amtsregierung
und  muß  dafür,  wenn  er  das  Lehngut  gekauft  hat,
Zehn  vom  Hundert  des  Kaufwerths  bezahlen.
Lehne  in  der  Grafschaft  Glatz.
§.  45.  Jn  der  Grafschaft  Glatz  erhält  die  Wittib =
  eines  Lehnsbesitzers,  sobald  nichts  durch  besondere ¬
  Vertrage  festgesetzt  ist,  aus  dem  Lehn  keine
Abfindung.
§.  46.  Auch  können  die  Töchter  des  verstorbenen ¬
  Lehnbesitzers  keine  Aussteuer  aus  dem  Lehn  fordern, ¬
  wenn  Erbgüter  oder  Allodial=Vermögen  zu
dem  Nachlaß  ihres  Vaters  gehören.
§.  47.  Hinterläßt  aber  der  Vasall  kein  AllodialVermögen, ¬
  oder  keine  Leibes=Lehnserben,  so  erhalten ¬
  die  Töchter  den  zehnten  Theil  von  dem  abzuschätzenden ¬
  Werthe  des  Lehns,  als  Abfindung  oder
Pflichttheil.
§.  48.  Der  jüngste  Sohn  hat  stets  die  Wahl,
ob  er  mit  seinen  Brüdern  das  Lehnguth  gemeinschaftlich ¬
  besitzen,  oder  ob  er  solches  allein  annehmen
und  seine  Brüder  nach  den,  durch  ordentliche  Ab¬
            
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