Metadaten : Witte, Hermann: ¬Die Bereicherungsklagen des gemeinen Rechts

Bereicherung  durch  den  Verlierenden  selbst.
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Schluß  kommen  müssen,  daß  eine  Schenkung  beabsichtigt  sei,  über  5.  a.
deren  Gegenstand  der  Beschenkte  freies  Verfügungsrecht  haben
soll.  Wenn  die  1.  13.  §.  2.  cit.  fortfährt:
„Quae  sententia  Neratii  quoque  fuit;  ait  enim,  datum
ad  villam  exstruendam,  vel  agrum  serendum,  quod
alioquin  facturus  non  erat  is,  qui  accepit,  in  speciem
donationis  cadere.  Ergo  inter  virum  et  uxorem  hae
erunt  interdictae."
so  ist  zu  berücksichtigen,  daß  eine  Leistung  sehr  wohl  den  Schenkungsverboten ¬
  gegenüber  als  Schenkung  angesehen  werden  kann,
während  sie  wegen  der  Abhängigkeit,  in  die  ihr  Verbleiben  bei
dem  Empfänger  von  der  Ausführung  einer  vorbedungenen  Handlung ¬
  gesetzt  ist,  den  Bestimmungen  über  die  Unwiderruflichkeit
der  Schenkungen  nicht  unterworfen  ist.
5.  Sehr  häufig  hat  endlich  eine  Gabe  die  Bestimmung,  als
ErVorleistung ¬
  eine  betreffende  Gegenleistung  zu  veranlassen.
folgt  diese  nicht,  so  verliert  jene  ihre  Beziehung  und  kann  als
grundlos  mittelst  der  condictio  causa  data  causa  non  secuta  zurückgefordert ¬
  werden"
).  Dies  ist  aber  nur  dann  richtig,  wenn
nicht  in  Folge  eines  bindenden  Vertrages  geleistet  war.  Denn
sonst  hat  die  Leistung  nur  den  Charakter  einer  Schuldtilgung,
der  dadurch  nicht  beeinflußt  wird,  daß  die  verabredete  Gegenleistung ¬
  ausbleibt.
Damit  wegen  unterlassener  Gegenleistung  eine  Condiktio  begründet ¬
  sei,  bedarf  es  nicht  eines  wirklichen  Innominatkontraktes, ¬
  braucht  der  zuerst  Leistende  in  der  Gegenprästation  nicht
ein  Aequivalent  für  das  seinerseits  Aufgeopferte  finden  zu  wollen. ¬
  Es  kann  sehr  wohl  die  von  dem  Empfänger  verlangte
Haudlung  einem  Dritten  zum  Vortheil  gereichen,  oder  der  Werth
13)  Das  hiergegen  vielfach  angeregte  Bedenken,  daß  gegen  die  Rückforderung ¬
  von  etwas  auf  Grund  eines  klaglosen  zweiseitigen  Vertrages  Gegebenen  die
exceptio  pacti  geltend  gemacht  werden  könne,  welches  Wächter  in  seiner  doctrina ¬
  de  cond.  etc.  §.  3-6.  und  Pfordten  1.  c.  §.  4.  S.  267.  durch  die
Gestattung  einer  replicatio  doli  zu  heben  suchen,  hat  Erxleben  II.  §.  16.
S.  341.  ff.  treffend  durch  die  Bemerkung  beseitigt,  daß  aus  dem  nur  unter  der
Voraussetzung  der  Gegenleistung  abgegebenen  Versprechen,  dem  die  Leistung  unter ¬
  derselben  Voraussetzung  gefolgt  ist,  eine  exceptio  nicht  gegeben  werden
könne.  Ebendaselbst  weist  er  auch  gegen  Vangerow  l.  c.  §.  599.  Anm.  IV.
S  253.  richtig  nach,  daß  vor  Einführung  der  actio  praescriptis  verbis  die
Leistung  nicht  als  contrahendi  causa  gegeben  angesehen  werden  konnte.
            
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