Bereicherung durch den Verlierenden selbst.
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Schluß kommen müssen, daß eine Schenkung beabsichtigt sei, über 5. a.
deren Gegenstand der Beschenkte freies Verfügungsrecht haben
soll. Wenn die 1. 13. §. 2. cit. fortfährt:
„Quae sententia Neratii quoque fuit; ait enim, datum
ad villam exstruendam, vel agrum serendum, quod
alioquin facturus non erat is, qui accepit, in speciem
donationis cadere. Ergo inter virum et uxorem hae
erunt interdictae."
so ist zu berücksichtigen, daß eine Leistung sehr wohl den Schenkungsverboten ¬
gegenüber als Schenkung angesehen werden kann,
während sie wegen der Abhängigkeit, in die ihr Verbleiben bei
dem Empfänger von der Ausführung einer vorbedungenen Handlung ¬
gesetzt ist, den Bestimmungen über die Unwiderruflichkeit
der Schenkungen nicht unterworfen ist.
5. Sehr häufig hat endlich eine Gabe die Bestimmung, als
ErVorleistung ¬
eine betreffende Gegenleistung zu veranlassen.
folgt diese nicht, so verliert jene ihre Beziehung und kann als
grundlos mittelst der condictio causa data causa non secuta zurückgefordert ¬
werden"
). Dies ist aber nur dann richtig, wenn
nicht in Folge eines bindenden Vertrages geleistet war. Denn
sonst hat die Leistung nur den Charakter einer Schuldtilgung,
der dadurch nicht beeinflußt wird, daß die verabredete Gegenleistung ¬
ausbleibt.
Damit wegen unterlassener Gegenleistung eine Condiktio begründet ¬
sei, bedarf es nicht eines wirklichen Innominatkontraktes, ¬
braucht der zuerst Leistende in der Gegenprästation nicht
ein Aequivalent für das seinerseits Aufgeopferte finden zu wollen. ¬
Es kann sehr wohl die von dem Empfänger verlangte
Haudlung einem Dritten zum Vortheil gereichen, oder der Werth
13) Das hiergegen vielfach angeregte Bedenken, daß gegen die Rückforderung ¬
von etwas auf Grund eines klaglosen zweiseitigen Vertrages Gegebenen die
exceptio pacti geltend gemacht werden könne, welches Wächter in seiner doctrina ¬
de cond. etc. §. 3-6. und Pfordten 1. c. §. 4. S. 267. durch die
Gestattung einer replicatio doli zu heben suchen, hat Erxleben II. §. 16.
S. 341. ff. treffend durch die Bemerkung beseitigt, daß aus dem nur unter der
Voraussetzung der Gegenleistung abgegebenen Versprechen, dem die Leistung unter ¬
derselben Voraussetzung gefolgt ist, eine exceptio nicht gegeben werden
könne. Ebendaselbst weist er auch gegen Vangerow l. c. §. 599. Anm. IV.
S 253. richtig nach, daß vor Einführung der actio praescriptis verbis die
Leistung nicht als contrahendi causa gegeben angesehen werden konnte.