Metadaten : Commentar über die französische Civil-Prozeß-Ordnung (3)

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hebliche  Gründe,  von  dieser  Wahl  nicht  abgehen,  da  der  Artikel
457  des  C.=G.=B.  jenem  die  Anweisung  ertheilt  die  Bedingungen ¬
  des  Verkaufs  festzusetzen,  hierzu  aber  auch  die  Bezeichnung
des  Notars  gebört.  Auch  gewährt  das  Ministerialrescript  vom
15.  Juli  1837  (Lottner  VI,  263)  dem  Familienrath  einen  Einfluß ¬
  bei  der  Auswahl  des  Notars.
10.  Kann  der  ernannte  Notar  wegen  Krankheit,  Ableben,
Versetzung,  Interdiktion  oder  sonstiger  Hindernisse  die  Versteigerung ¬
  nicht  abhalten,  so  hat  das  Gericht,  auf  die  Eingabe  eines
Anwalts,  einen  Ersatzmann  zu  bezeichnen.
§.  494.
1.  Nach  erfolgtem  Homologationsurtheile  hat  der  betreibende ¬
  Theil  davon  eine  Ausfertigung  zu  lösen  und  diese  dem
Gerichtsdeputirten  oder  dem  Notar  mit  dem  Antrage  zu  überreichen, ¬
  die  Zeit  und  den  Ort  der  Versteigerung  zu  bestimmen.
Der  §.  3  der  Verordnung  von  1834,  welcher  dies  also  festfetzt,
bemerkt  jedoch,  daß  dieser  Termin  erst  bestimmt  werden  soll,  nachdem ¬
  die  in  gesetzlicher  Form  abgefaßten  Kaufbedingungen  bei  dem
Landgerichte  oder  dem  ernannten  Notar  eingegangen  sein  würden, ¬
  und  dies  heißt  mit  andern  Worten,  daß  die  Erfüllung  de
Artikels  958  der  C.-P.=O.  in  Betreff  des  Lastenhefts  (cahier  de
charges)  vorhergehen  müsse.  Wer  dieses  Lastenheft  anzufertigen
habe,  ist  im  Gesetze  nicht  bemerkt,  und  der  Tarif  wirft  dafür
den  Anwälten  nicht  einmal  Gebühren  aus,  obwohl  denselben  eine
analoge  Arbeit  durch  den  Artikel  697  der  C.-P.=O.  übertragen
worden  ist.  Soll  ein  Notar  die  Versteigerung  vollziehen,  so
glauben  wir,  daß  derselbe  gemäß  dem  Art.  459  des  C.-G.-B.
den  Vormund  und  den  Nachvormund  vor  sich  bescheiden  und  auf
deren  gemeinschaftlichen  Antrag  einen  Akt  über  die  Kaufbedingungen ¬
  aufnehmen  müsse.  Geschieht  dagegen  die  Versteigerung
vor  einem  Gerichtsdeputirten,  so  muß  das  Lastenheft  von  einem
Anwalte  ausgehen,  weil  die  Kanzlei  nur  die  von  den  Anwälten
präsentirten  Akten  in  Verwahr  nehmen,  und  das  Gericht  oder
ein  Abgeordneter  desselben  nur  auf  ihre  Eingaben  erkennen  können.
2.  Die  Verlesung  des  Lastenhefts  in  der  Sitzung,  und
überhaupt  der  ganze  Artikel  959  der  C.-P.-O.  ist  durch  die
Verordnung  von  1834  abgeschafft.
3.  Die  laut  §.  4  und  5  der  Verordnung  von  1834  anzuheftenden ¬
  Ankündigungen  brauchen  nicht  gedruckt  zu  sein,  sondern
können  auch  mit  der  Hand  geschrieben  werden.  Auch  hat  das
            
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