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hebliche Gründe, von dieser Wahl nicht abgehen, da der Artikel
457 des C.=G.=B. jenem die Anweisung ertheilt die Bedingungen ¬
des Verkaufs festzusetzen, hierzu aber auch die Bezeichnung
des Notars gebört. Auch gewährt das Ministerialrescript vom
15. Juli 1837 (Lottner VI, 263) dem Familienrath einen Einfluß ¬
bei der Auswahl des Notars.
10. Kann der ernannte Notar wegen Krankheit, Ableben,
Versetzung, Interdiktion oder sonstiger Hindernisse die Versteigerung ¬
nicht abhalten, so hat das Gericht, auf die Eingabe eines
Anwalts, einen Ersatzmann zu bezeichnen.
§. 494.
1. Nach erfolgtem Homologationsurtheile hat der betreibende ¬
Theil davon eine Ausfertigung zu lösen und diese dem
Gerichtsdeputirten oder dem Notar mit dem Antrage zu überreichen, ¬
die Zeit und den Ort der Versteigerung zu bestimmen.
Der §. 3 der Verordnung von 1834, welcher dies also festfetzt,
bemerkt jedoch, daß dieser Termin erst bestimmt werden soll, nachdem ¬
die in gesetzlicher Form abgefaßten Kaufbedingungen bei dem
Landgerichte oder dem ernannten Notar eingegangen sein würden, ¬
und dies heißt mit andern Worten, daß die Erfüllung de
Artikels 958 der C.-P.=O. in Betreff des Lastenhefts (cahier de
charges) vorhergehen müsse. Wer dieses Lastenheft anzufertigen
habe, ist im Gesetze nicht bemerkt, und der Tarif wirft dafür
den Anwälten nicht einmal Gebühren aus, obwohl denselben eine
analoge Arbeit durch den Artikel 697 der C.-P.=O. übertragen
worden ist. Soll ein Notar die Versteigerung vollziehen, so
glauben wir, daß derselbe gemäß dem Art. 459 des C.-G.-B.
den Vormund und den Nachvormund vor sich bescheiden und auf
deren gemeinschaftlichen Antrag einen Akt über die Kaufbedingungen ¬
aufnehmen müsse. Geschieht dagegen die Versteigerung
vor einem Gerichtsdeputirten, so muß das Lastenheft von einem
Anwalte ausgehen, weil die Kanzlei nur die von den Anwälten
präsentirten Akten in Verwahr nehmen, und das Gericht oder
ein Abgeordneter desselben nur auf ihre Eingaben erkennen können.
2. Die Verlesung des Lastenhefts in der Sitzung, und
überhaupt der ganze Artikel 959 der C.-P.-O. ist durch die
Verordnung von 1834 abgeschafft.
3. Die laut §. 4 und 5 der Verordnung von 1834 anzuheftenden ¬
Ankündigungen brauchen nicht gedruckt zu sein, sondern
können auch mit der Hand geschrieben werden. Auch hat das