Inhaltsverzeichnis : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (3)

1.  Unterabtheilung.  I.  Hauptst.  Allg.  Grundsätze.  27
§.  980.
Berechnung  der  Verletzung.
1)  Bey  dem  Kauf=Vertrag.
Bey  der  Berechnung  der  Verletzung  begünstigt  das
Landrecht,  den  Käufer  mehr  als  den  Verkaͤufer.  Dieser  ist
nemlich  erst  dann  verletzt,  wenn  er  nicht  Einmal  Zwey
Drittheile  des  wahren  Werths,  also  für  ein  Sache,  die
sechzig  Gulden  werth  ist,  weniger  als  vieizig  erhält;  der
Käufer  hingegen  ist  schon  dann  verletzt,  wenn  er  den  wahren =
  Werth,  und  noch  ein  Drittel  desselben,  also  für  eine
Sache  von  dem  so  eben  genannten  Werth  achtzig  Gulden
bezahlt  a).  Mithin  begründet  für  den  Käufer  schon  eine
Verletzung  um  ein  Drittel,  und  für  den  Verkäufer  nur
eine  Verletzung  über  ein  Drittel  ein  Recht,  die  Aufhebung ¬
  des  Vertrags  vermittelst  einer  Klage  oder  Einrede  zu
verlangen.
a)  L.  R.  a.  a.  O.  5.  Und  soll  das  re.
§.  981.
2)  Bey  dem  Tausch=Kontract.
Da  übrigens  die  bey  dem  Kauf=Vertrag  gemachte  Berechnung =
  der  Verletzung  eine  Ausnahme  von  der  oben  §.
977.  aufgestellten  Regel  ist,  so  darf  sie  bey  andern  Verträgen ¬
  nicht  angewendet  werden.  Bey  einem  Tausch=Kontract ¬
  ist  daher  nur  dann  eine  enorme  Verletzung  vorhanden,
wenn  Einer  der  Kontrahenten  eine  Sache  gegeben  hat,
welche  diejenige,  die  er  dagegen  empfangen  hat,  um  mehr
als  ein  Drittel  im  Werth  übersteigt  --  die  gegebene  ist
sechzig,  die  empfangene  weniger  als  vierzig  Gulden  werth-.
Anders  verhält  es  sich,  wenn  der  Tausch  wegen  der  Angabe ¬
  von  Geld  nach  der  Natur  des  Kaufs  zu  beurtheilen  ist.
Wie  bey  einer  Theilung  die  Verletzung  zu  berechnen  sey,
hängt  davon  ab,  ob  sie  als  Kauf  oder  als  Tausch  anzusehen ¬
  ist.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer